Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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kann das Ministerium nicht besondere, auf die Namen der Assistenten lau— 
tende Verordnungen erlassen. 
384. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 21. August 1869, 
betr. Reisekosten an= und abziehender Assistenten. 
Nsaach § 7 der Verordnung vom 29. Juni d. J., betreffend die Be- 
teiligung der Gemeinden im Domanium an den Ortsschulen, liegt den 
Gemeinden von da an, wo die revidierte Gemeindeordnung an demselben 
Tage für sie in Kraft tritt, ob, die Kosten der Hin= und Herreise der 
Assistenten beim Antritt ihres Dienstes und bei Beendigung desselben zu 
bestreiten. Auf Grund dessen bestimmt das Ministerium hierdurch, daß 
die zur einstweiligen Verwaltung einer Domaniallandschule abgeordneten 
Assistenten für jede Meile, welche sie auf der Hinreise von ihrem Aufent- 
haltsorte bis zu ihrem Bestimmungsorte und ebenso auf der Rückreise 
zurückzulegen haben, gleichviel, ob sie Eisenbahn oder Post oder sonstige 
Fuhrgelgenheit benutzen, bis auf Weiteres eine Vergütung von 16 ßl. Krt. 
von den beteiligten Gemeinden erhalten sollen, wofür sie alle Kosten 
des Transports ihrer eigenen Person und ihres Gepäcks mit Einschluß 
etwaiger Zehrungskosten zu bestreiten haben. Den Gemeinden soll es 
frei stehen, statt der ihnen nach demselben § 7 obliegenden Anholung der 
Assistenten von der nächsten Post= oder Eisenbahnstation und der Zurück- 
bringung dahin ebenfalls eine Vergütung von 16 ßl. Krt. für jede Meile 
an die Assistenten zu zahlen. Wenn bei Berechnung der Entfernung sich 
ein Ueberschuß über eine volle Meilenzahl ergibt, so soll derselbe wenn 
er mehr als eine Viertelmeile beträgt, allemal für eine volle Meile ge- 
rechnet werden. (Val. Nr. 53, § 7). 
Die Beamten haben die einzelnen Gemeinden, sobald die revidierte 
Gemeindeordnung für sie in Kraft tritt, von der vorstehenden Bestimmung 
zur Nachtachtung in Kenntnis zu setzen, dem Ministerium aber diejenigen 
Gemeinden, für welche die revidierte Gemeindeordnung in Kraft getreten 
ist, resp. demnächst in Kraft treten soll, mit Angabe des Termins, von 
welchem an, namhaft zu machen, damit in vorkommenden Fällen der 
Seminar-Direktor darnach mit Anweisung versehen werden kann. Hin- 
sichtlich der Reisekosten der Assistenten, welche an Schulen in Gemeinden, 
die noch nicht unter die revidierte Gemeindeordnung getreten sind, abge- 
ordnet werden, soll es einstweilen noch bei der bisherigen Ordnung, nament- 
lich auch bei den bisher aus den Amssschulkassen geleisteten Zahlungen, 
verbleiben. 
385. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 14. März 1881, 
betr. Meldung beim Amte. 
Infolge der von einem Domanial-Amte gegebenen Anregung ist 
angeordnet worden, daß von jetzt an die Schulassistenten, welche zur einst- 
weiligen Verwaltung einer Schulstelle im Domanium abgeordnet werden,
	        
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