Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

— 509 — 
die Anweisung erhalten, sich binnen 14 Tagen nach ihrem Zuzuge bei 
dem das Schulwesen verwaltenden Beamten, wenn der Sitz des Amtes. 
weniger als 10 km von dem Orte ihrer Tätigkeit entfernt ist, persönlich 
zu melden, bei einer Entfernung von 10 km und darüber aber schriftliche 
Meldung vom Antritte ihrer Tätigkeit zu machen; wovon das Ministerium 
die Domanial-Aemter hierdurch in Kenntnis setzt. 
Es ist wünschenswert, daß der Schulunterricht keine oder doch nur 
möglichst kurze Unterbrechung durch die persönliche Meldung der Schul- 
assistenten erleide, und daß die letzteren dabei nicht Veranlassung erhalten 
am Amtssitze längere Zeit zu verweilen. Das Ministerium gibt deshalb 
der Erwägung der Beamten anheim, ob und wie weit es tunlich sei, 
von vornherein gewisse Tage und Tageszeiten zu bezeichnen, in denen die 
in Rede stehenden persönlichen Meldungen am zweckmäßigsten anzubringen 
sein würden, und Prediger und Lehrer durch eine bezügliche Mitteilung 
in den Stand zu setzen, den Schulassistenten Auskunft darüber zu geben. 
Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 10. April 1886, betr. 
Gehaltsquittung. 
Vgl. Nr. 229. 
386. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 28. April 1888, betr. 
Berechnung des Gehaltes. 
1. Den Schulassistenten, welche erkrankte oder sonst behinderte 
Lehrer vertreten, oder durch den Tod erledigte Schulstellen verwalten 
sollen, ist die vorschriftsmäßige Besoldung vom Tage ihres Antritts an zu 
berechnen und zu gewähren; und zwar ist als Tag des Antritts der Tag 
ihrer Meldung bei dem die Aufsicht führenden Prediger anzusehen, wenn nicht 
etwa der Umstände wegen die Uebernahme des Unterrichts vor der 
Meldung beim Prediger geschehen ist, in welchem Falle der Tag solcher 
Uebernahme als Antritt gilt. 
2. Die Dauer der Tätigkeit solcher Schulassistenten ist nach 
Kalenderwochen zu berechnen, so daß, wenn zum Beginne oder zum Schlusse 
seiner Tätigkeit der Assistent von den 6 Wochentagen 3 Tage oder 
weniger unterrichtet hat, die Kalenderwoche nur zur Hälfte, wenn aber 
4 oder 5 Tage, die Kalenderwoche voll angerechnet wird. 
3. Fallen ordnungsmäßige Ferien, also zu Ostern, Pfingsten, 
während der Ernte und zu Weihnachten, in die Zeit der Tätigkeit der 
Assistenten, so ist ihnen die Ferienzeit anzurechnen. Wird die Zeit ihrer 
Tätigkeit durch diese Ferien beendet, so ist ihnen der Wochenlohn noch. 
für die erste Ferienwoche zu gewähren. Ferien, welche dem Beginne der 
Tätigkeit vorhergehen, sind nicht in Anrechnung zu bringen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.