— 509 —
die Anweisung erhalten, sich binnen 14 Tagen nach ihrem Zuzuge bei
dem das Schulwesen verwaltenden Beamten, wenn der Sitz des Amtes.
weniger als 10 km von dem Orte ihrer Tätigkeit entfernt ist, persönlich
zu melden, bei einer Entfernung von 10 km und darüber aber schriftliche
Meldung vom Antritte ihrer Tätigkeit zu machen; wovon das Ministerium
die Domanial-Aemter hierdurch in Kenntnis setzt.
Es ist wünschenswert, daß der Schulunterricht keine oder doch nur
möglichst kurze Unterbrechung durch die persönliche Meldung der Schul-
assistenten erleide, und daß die letzteren dabei nicht Veranlassung erhalten
am Amtssitze längere Zeit zu verweilen. Das Ministerium gibt deshalb
der Erwägung der Beamten anheim, ob und wie weit es tunlich sei,
von vornherein gewisse Tage und Tageszeiten zu bezeichnen, in denen die
in Rede stehenden persönlichen Meldungen am zweckmäßigsten anzubringen
sein würden, und Prediger und Lehrer durch eine bezügliche Mitteilung
in den Stand zu setzen, den Schulassistenten Auskunft darüber zu geben.
Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 10. April 1886, betr.
Gehaltsquittung.
Vgl. Nr. 229.
386. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 28. April 1888, betr.
Berechnung des Gehaltes.
1. Den Schulassistenten, welche erkrankte oder sonst behinderte
Lehrer vertreten, oder durch den Tod erledigte Schulstellen verwalten
sollen, ist die vorschriftsmäßige Besoldung vom Tage ihres Antritts an zu
berechnen und zu gewähren; und zwar ist als Tag des Antritts der Tag
ihrer Meldung bei dem die Aufsicht führenden Prediger anzusehen, wenn nicht
etwa der Umstände wegen die Uebernahme des Unterrichts vor der
Meldung beim Prediger geschehen ist, in welchem Falle der Tag solcher
Uebernahme als Antritt gilt.
2. Die Dauer der Tätigkeit solcher Schulassistenten ist nach
Kalenderwochen zu berechnen, so daß, wenn zum Beginne oder zum Schlusse
seiner Tätigkeit der Assistent von den 6 Wochentagen 3 Tage oder
weniger unterrichtet hat, die Kalenderwoche nur zur Hälfte, wenn aber
4 oder 5 Tage, die Kalenderwoche voll angerechnet wird.
3. Fallen ordnungsmäßige Ferien, also zu Ostern, Pfingsten,
während der Ernte und zu Weihnachten, in die Zeit der Tätigkeit der
Assistenten, so ist ihnen die Ferienzeit anzurechnen. Wird die Zeit ihrer
Tätigkeit durch diese Ferien beendet, so ist ihnen der Wochenlohn noch.
für die erste Ferienwoche zu gewähren. Ferien, welche dem Beginne der
Tätigkeit vorhergehen, sind nicht in Anrechnung zu bringen.