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387. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 21. November 1890,
betr. Reisekosten der Assistenten.
Die Verordnung vom 21. August 1869, betr. Reisekosten der
Schulassistenten, erstreckt sich auf die Schulassistenten überhaupt, also auch
auf diejenigen, welche zur Verwaltung zweiter Lehrerstellen abgeordnet
werden. Demgemäß ist die Gemeinde K. nur verpflichtet, Ihnen sowohl
für die Rückreise von K. nach L., als auch für die Wiederhinreise von
L. nach K. 1 Mk. für jede Meile der Entfernung zu zahlen, und Sie
außerdem von K. nach der nächsten Post= oder Eisenbahnstation hinbringen,
resp. von da nach K. abholen zu lassen, oder nach Wahl statt dessen
ebenfalls 1 Mk. für jede Meile der Entfernung zu zahlen. Vorausgesetzt,
daß die Entfernung zwischen K. und L. 10 Meilen beträgt, wie nach
den vorliegenden Angaben anzunehmen ist, so haben Sie also für die
Rückreise nach L. und die Hinreise von da nach K. jedesmal 10 Mk. in
Anspruch zu nehmen, wenn nicht etwa für die Strecke von K. nach G.
von der Gemeinde Naturalabfuhr statt der baren Vergütung geleistet ist.
388. Restkript des Unterreichts-Ministerium vom 3. Februar 1891, betr.
Rückreisekosten.
Als Ihr Sohn die ihm aufgetragene stellvertretende Tätigkeit an
der Schule 11 . . aufgab, war die Gemeinde nur verpflichtet,
ihn ins elterliche Haus zurückzubefördern oder ihm die Kosten für seine
Rückreise dorthin zu gewähren, nicht aber die Kosten seiner Ueber-
siedelung nach Neukloster zum Eintritte in das Schullehrerseminar zu
tragen.
Wenn den Schulassistenten, welche zu stellvertretender Tätigkeit im
öffentlichen Schuldienste verwandt worden, die Kosten ihrer Hin= und
Rückreise bestimmt sind, so gilt als Ziel ihrer Rückreise nach beendeter
Tätigkeit in der Regel das elterliche Haus oder was dessen Stelle vertritt.
Falls sie jedoch von einer Stelle, wohin sie abgeordnet gewesen sind, un-
mittelbar zur Verwaltung einer andern Lehrerstelle beordert werden,
findet eine eigentliche Rückreise nicht statt, also auch eine Vergütung
dafür nicht, sondern an deren Stelle tritt die Hinreise nach dem Orte
der neuen Bestimmung. Als Ihres Sohnes Tätigkeit in.
beendet war, ward ihm. nicht eine andere eben solche Tätigkeit im öffent-
lichen Schuldienste an einem andern Orte angewiesen. Als der Ort,
wohin ihn die Gemeinde zurückzubefördern hatte, mußte demnach das
elterliche Haus gelten. Daß Ihr Sohn unterdessen sich zur Aufnahme
ins Seminar zu Neukloster gemeldet und dieselbe erlangt hatte, und nun
dorthin übersiedeln wollte, kam für die Gemeinde nicht in Betracht und
begründete für dieselbe keine Verpflichtung.