Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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389. Rundschreiben des Oberkirchenrats vom 14. Mai 1897, betr. 
Besoldung eines Assistenten bei Verwaltung eines Kirchenamtes. 
Das Großhgzl. Ministerium, Abteilung für Unterrrichts-An- 
gelegenheiten, hat darauf aufmerksam gemacht, daß die Remuneration, 
welche den zu Vertretung von erkrankten pp. Lehrern abgeordneten 
Assistenten bisher gezahlt werde, (nämlich außer freier Station 5 Mark 
pro Woche) in denjenigen Fällen, in welchen der Assistent neben dem 
Lehrerdienst auch den Küster= oder Organistendienst mitzuverwalten habe, 
nicht ausreichend sei, und anheimgegeben, den mit der Verwaltung kirch- 
licher Funktionen beauftragten Lehrerassistenten in Zukunft aus kirchlichen 
Mitteln ein Besoldungspräcipuum von 1 Mk. 50 Pfg. für den Kirchen- 
dienst zu gewähren. (Vgl. 180. 184. 290). 
Sie wollen daher, wenn in Zukunft die Abordnung eines Assistenten 
zur Vertretung von Lehrern, welche zugleich ein Kirchenamt verwalten, 
nötig wird, darauf hinzuwirken suchen, daß dem Assistenten 
1. freie Station von dem zu vertretenden Küster pp. 
2. eine bare Remuneration von fünf Mark pro Woche für die 
übernommene Vertretung im Schuldienst von den an der be- 
treffenden Schule beteiligten Ortsobrigkeiten, bezw. Ortsvor- 
ständen und 
3. eine bare Remuneration von einer Mark fünfzig Pfg. für die 
übernommene Vertretung im Kirchendienst aus dem Kirchenärar 
oder bei Insolvenz desselben von Patronat und Eingepfarrten 
zugesichert werden. 
390. Rundschreiben des Justiz-Ministerium vom 25. Januar 1008, betr. 
Strafverfahren gegen Assistenten. 
Da die Direktionen der Lehrerseminare zu Neukloster und Lübtheen 
ein erhebliches Interesse daran haben, alsbald von gerichtlichen Verfahren 
Kenntnis zu erhalten, die sich gegen einen mit der Verwaltung einer 
Schulstelle beauftragten Assistenten ihres Seminars richten, so wird nach- 
stehendes angeordnet: 
1. Geht eine Zivilklage gegen einen Schulassistenten bei einem Ge- 
richte ein, so ist davon alsbald unter Namhaftmachung der Parteien 
und unter Angabe des Grundes und Betrages des erhobenen Anspruchs 
sowie des Terminstages der zuständigen Seminardirektion Anzeige zu 
machen. Entsprechend ist bei dem Eingange eines Zwangsvollstreckungs- 
antrages zu verfahren. 
Ist dem Gerichte nicht bekannt, welche Direktion zuständig ist, so 
ist die Anzeige an die Seminardirektion in Lübtheen zu richten, wenn 
der Assistent an einer ritterschaftlichen Schule beschäftigt ist, in allen an- 
deren Fällen dagegen an die Direktion des Seminars in Neukloster. 
2. Dem Rundschreiben vom 2. März 1880, betreffend die von den 
Beamten der Staatsanwaltschaft an andere Behörden zu machenden Mit- 
teilungen, wird nach Nr. 14 eingefügt:
	        
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