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14a Von jeder Einleitung eines Ermittelungsverfahrens gegen einen
den Seminaren zu Neukloster oder Lübtheen angehörenden
Schulassistenten ist der zuständigen Seminardirektion unter An-
gabe der erhobenen Beschuldigung Anzeige zu machen, sobald
dies ohne Gefährdung des Zwecks der Untersuchung geschehen
kann, desgleichen von dem Ausfalle der Sache.
391. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 15. März 1909, betr.
Invalidenversicherungspflicht der Schulassistenten.
Der Seminardirektion wird auf den Vortrag vom 29. Januar
d. Is., betr. die Invalidenversicherungspflicht der Schulassistenten das
Nachstehende erwidert.
Die Bestimmung im §& 5 Absatz 3 des Invalidenversicherungs-
gesetzes, wonach der Versicherungspflicht nicht unterliegen Personen, welche
Unterricht gegen Entgelt erteilen, sofern dies während ihrer wissen-
schaftlichen Ausbildung für ihren künftigen Lebensberuf geschieht, ist be-
sonders gerichtet auf Studenten und nicht nur solche des Lehrfachs, die
während ihres Studiums dieses durch Erteilen von Privatunterricht zu
erleichtern suchen, auch auf Lehrer, die zu ihrer weiteren Ausbildung
eine Universität besuchen und den dafür erforderlichen Aufwand durch
Stundengeben verdienen.
Diese Bestimmung trifft offenbar auf die hier in Frage stehenden
Fälle schon deswegen nicht zu, weil es sich bei den Schulassistenten nicht
um Erteilung von Privatunterricht, sondern um Unterricht in öffentlichen
Schulen handelt. Es kommt also hier bei Beurteilung der Invaliden=
versicherungspflicht der Schulassistenten die Vorschrift in Absatz 1 des
§ 5 in Betracht und liegt der Schwerpunkt in der Entscheidung der
Frage, ob die Assistenten, die noch eine Prüfung abzulegen haben, tat-
sächlich „lediglich" zur Ausbildung für ihren zukünftigen Beruf be-
schäftigt werden. Nach diesseitiger Ansicht ist diese Frage zu verneinen,
weil die Tätigkeit der Assistenten an den öffentlichen Schulen nicht als
eine Beschäftigung angesehen werden kann, die „lediglich“ zur Aus-
bildung für den zukünftigen Beruf erfolgt, vielmehr in allen Fällen die
Tätigkeit des Assistenten (im K.'schen Falle von der Gutsherrschaft zu L.)
in Anspruch oder wenigstens mit in Anspruch genommen wird, um eine
fehlende Lehrkraft zu ersetzen, sei es, daß der Assistent in Vertretung
eines erkrankten oder anderweitig behinderten Lehrers an der betreffenden
Schule beschäftigt, sei es, daß er mit der vorübergehenden Verwaltung
einer unbesetzten Lehrerstelle beauftragt ist. Dann wird aber, wie auch
der Vorstand der Landesversicherungsanstalt annimmt, die Beschäftigung
versicheruugspflichtig sein und kann das unterzeichnete Ministerium die
in seiner Verfügung an den Assistenten B. vom 20. Juni 1908 ver-
tretene Ansicht nicht aufrecht erhalten.
Eine förmliche Streitigkeit würde auf den im § 155 des In-
validenversicherungsgesetzes vorgesehenen Wege zu erledigen sein. Die
Direktion wolle den Assistenten K. zu L. in diesem Sinne benachrichtigen.