Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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wendungen der Revision enthalten teils allgemeine Erwägungen über die 
Rechte der Lehrer nach Mecklenburgischem Landes- und Gewohnheitsrechte, 
welche gegenüber den getroffenen Feststellungen nicht mehr in Betracht 
kommen, teils beruhen sie auf einer Negation dieser richterlichen Fest— 
stellungen, welche in gegenwärtiger Instanz unbeachtet bleiben muß. Das 
Instanzgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Angeklagte den acht— 
jährigen Knaben L. wegen eines ihm zur Last fallenden Ungebührnisses 
in der Schule gezüchtigt, ihm mit einem Nohrstocke mehrere Schläge auf 
die linke sowie auf die rechte Seite der Schulter versetzt hat. Als Folge 
dieser Schläge hat das Gericht das Vorliegen einer wirklichen Gesund- 
heitobeschädigung festgestellt und darin erkannt, daß die Haut eingesprungen 
war und große blutunterlaufene Stellen in der Gegend des rechten 
Schulterblattes, so daß das Blut mehrfach bis zur Hautoberfläche durch- 
gedrungen gewesen, verursacht worden, auch der Knabe infolge dieser 
Verletzungen einige Tage gefiebert, nicht unerhebliche Schmerzen gehabt 
und das Bett hat hüten müssen. Diese rein tatsächlichen Feststellungen, 
einschließlich des Kausalzusammenhanges zwischen der HLandlung des An- 
geklagten und der Folge derselben, sind unangreifbar, und die Aus- 
führungen der Revision, welche teils diese Folgen verneint, teils ihr Ent- 
stehen auf andere Ursachen zurückführen will, müssen ohne Erfolg bleiben. 
Weiter hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten als erwiesen 
angesehen, daß derselbe bei der fraglichen Gelegenheit ein ihm gesetzlich 
zustehendes Züchtigungsrecht ausgeübt, auch dabei eines an sich nicht un- 
geeigneten Instrumentes sich bedient habe, dagegen ist angenommen, daß 
er das Maß der erlaubten Züchtigung überschritten habe, sofern er minde- 
stens einzelne seiner Schläge und zwar diejenigen, durch welche jene 
Hauteinsprünge und Blutunterlaufungen verursacht worden, mit mehr als 
gewöhnlicher Kraft geführt hat; es ist in dieser Beziehung darauf Bezug 
genommen, daß vorliegend durch das Schlagen nicht bloße Striemen, wie 
sie auch bei einer in erlaubten Grenzen sich haltenden Züchtigung ent- 
stehen können, und als solche in der Mecklenburgischen Zirkular-Verordnung 
vom 10. Februar 1815 § 5 erwähnt werden, sondern eine wirkliche Ge- 
sundheitsbeschädigung herbeigeführt worden, und diese Folge verursacht sei 
durch eine, gegenüber dem Alter des Knaben, zu große Zahl von 
Schlägen, sowie durch die zu große Oeftigkeit, mit welcher sie geführt 
worden. Ein Rechtsirrtum ist hierin nicht erkennbar. Wenn die Revi- 
sion auszuführen versucht, daß nach Mecklenburgischem Landes= und Ge- 
wohnheitsrecht bloße Striemen nie den Tatbestand einer strafbaren Amts- 
überschreitung des Lehrers bilden können, und die Untersuchung darüber, 
ob die Strafe der Schuld entspreche, nicht Sache des Gerichts, sondern 
der Aufsichtsbehörde sei, und daß nach der angezogenen Zirkular-Verord- 
nung auch andere Verletzungen als Striemen nicht schon an sich den 
Tatbestand einer strafbaren Ueberschreitung bilden sollen, so fällt diese 
ganze Ausführung in ihrem ersten Teile mit der ihr gegebenen tatsäch- 
lichen Unterlage, welche nach der Feststellung nicht besteht; in Betreff des 
Weiteren gelangt Folgendes in Betracht. Wäre in dem früheren 
Mecklenburgischen Landesrechte in Betreff der Lehrer eine Einschränkung
	        
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