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wendungen der Revision enthalten teils allgemeine Erwägungen über die
Rechte der Lehrer nach Mecklenburgischem Landes- und Gewohnheitsrechte,
welche gegenüber den getroffenen Feststellungen nicht mehr in Betracht
kommen, teils beruhen sie auf einer Negation dieser richterlichen Fest—
stellungen, welche in gegenwärtiger Instanz unbeachtet bleiben muß. Das
Instanzgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Angeklagte den acht—
jährigen Knaben L. wegen eines ihm zur Last fallenden Ungebührnisses
in der Schule gezüchtigt, ihm mit einem Nohrstocke mehrere Schläge auf
die linke sowie auf die rechte Seite der Schulter versetzt hat. Als Folge
dieser Schläge hat das Gericht das Vorliegen einer wirklichen Gesund-
heitobeschädigung festgestellt und darin erkannt, daß die Haut eingesprungen
war und große blutunterlaufene Stellen in der Gegend des rechten
Schulterblattes, so daß das Blut mehrfach bis zur Hautoberfläche durch-
gedrungen gewesen, verursacht worden, auch der Knabe infolge dieser
Verletzungen einige Tage gefiebert, nicht unerhebliche Schmerzen gehabt
und das Bett hat hüten müssen. Diese rein tatsächlichen Feststellungen,
einschließlich des Kausalzusammenhanges zwischen der HLandlung des An-
geklagten und der Folge derselben, sind unangreifbar, und die Aus-
führungen der Revision, welche teils diese Folgen verneint, teils ihr Ent-
stehen auf andere Ursachen zurückführen will, müssen ohne Erfolg bleiben.
Weiter hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten als erwiesen
angesehen, daß derselbe bei der fraglichen Gelegenheit ein ihm gesetzlich
zustehendes Züchtigungsrecht ausgeübt, auch dabei eines an sich nicht un-
geeigneten Instrumentes sich bedient habe, dagegen ist angenommen, daß
er das Maß der erlaubten Züchtigung überschritten habe, sofern er minde-
stens einzelne seiner Schläge und zwar diejenigen, durch welche jene
Hauteinsprünge und Blutunterlaufungen verursacht worden, mit mehr als
gewöhnlicher Kraft geführt hat; es ist in dieser Beziehung darauf Bezug
genommen, daß vorliegend durch das Schlagen nicht bloße Striemen, wie
sie auch bei einer in erlaubten Grenzen sich haltenden Züchtigung ent-
stehen können, und als solche in der Mecklenburgischen Zirkular-Verordnung
vom 10. Februar 1815 § 5 erwähnt werden, sondern eine wirkliche Ge-
sundheitsbeschädigung herbeigeführt worden, und diese Folge verursacht sei
durch eine, gegenüber dem Alter des Knaben, zu große Zahl von
Schlägen, sowie durch die zu große Oeftigkeit, mit welcher sie geführt
worden. Ein Rechtsirrtum ist hierin nicht erkennbar. Wenn die Revi-
sion auszuführen versucht, daß nach Mecklenburgischem Landes= und Ge-
wohnheitsrecht bloße Striemen nie den Tatbestand einer strafbaren Amts-
überschreitung des Lehrers bilden können, und die Untersuchung darüber,
ob die Strafe der Schuld entspreche, nicht Sache des Gerichts, sondern
der Aufsichtsbehörde sei, und daß nach der angezogenen Zirkular-Verord-
nung auch andere Verletzungen als Striemen nicht schon an sich den
Tatbestand einer strafbaren Ueberschreitung bilden sollen, so fällt diese
ganze Ausführung in ihrem ersten Teile mit der ihr gegebenen tatsäch-
lichen Unterlage, welche nach der Feststellung nicht besteht; in Betreff des
Weiteren gelangt Folgendes in Betracht. Wäre in dem früheren
Mecklenburgischen Landesrechte in Betreff der Lehrer eine Einschränkung