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Volks= u. Bürgerschulen der Flecken
i. Domanium 283 II; der Kirchen-
diener 283 (§ 26); Pensionssätze 283
— Anl. —; der an den Landschulen
i. Dom. angestellten Lehrer u. Leh-
rerinnen 323; der Kirchendiener 323
« 4). Pensionssätze 326; kirch-
licher Zuschuß z. Pension der
schulhaltenden Küster u. Organisten
324; Pensionierungsanträge d. Dom.
Landschullehrer sind an die Aemter,
nicht an das U.-Min. zu richten 325;
3. der Lehrer an ritter- u. landsch.
andschulen 360 III; der Kirchen-
Liener 360 (§ 5); Pensionssätze 360
(§ 27).
Pflichtstunden der Lehrerinnen 37 (8 4);
der Lehrer u. Lehrerinnen an d
Dom. Landschulen 291, 295a.
Präparanden, Anforderungen d. Ab-
gangsprüfung b. Seminar zu Neu-
kloster 24; Bedingungen bei der
Aufnahmevrüfung am Seminar zu
Privatschulen 80. »
Prüfungen s. Lehrer u. Lehrerinnen.
O.
Quittungen d. Witwen über Zahlungen
aus d. Dom. Hauptschulkasse 168;
Bescheinigung zu den Gehaltsquit-
tungen d. Assistenten 229.
R.
Rechnen s. Unterricht.
Reinigung d. Schulzimmer mit Zubehör
durch die Gemeinden 99; wann durch
den 1. Lehrer 115; Ueberwachung d.
Reinigungsarbeiten 180; das An—
wärmen des z. Reinigung erforderl.
Wassers in d. Kurche des Schulge—
höfts braucht d. Lehrer nicht zu ge-
statten 280; keine Verpflichtung des-
selben z. Lieferung des dazu erforderl.
Brennholzes 280.
Reklamation unabkömmlicher Lehrer im
Mobilmachungsfalle 41.
Rektoren haben den dienstlichen An-
weisungen d. Ortsobrigkeiten Folge
zunleisten 38; Beeidigung (Diensteid)
Religionsunterricht: Erteilung durch
Lehrerinnen 5, 9, 10; Verpflichtung
derselben durch den zuständigen Super-
intendenten 9, 10; für römisch katho-
lische Kinder 39; diese können nicht
z. Teilnahme am Unterricht ange-
halten werden 64; ihnen kann jedoch
die Anwesenheit i. d. Schulstube
während des Rel.-U. gestattet werden
12; Rel.-U. nicht lutherischer Kinder
98; f. Kinder aus gemischten Ehen
327; Memorierstoff 1.13.
S.
Sängerchor, kirchlicher, Teilnahme der
Schulkinder 94, 102, 111.
Schornsteine s. Schulgebäude.
Schulamt, Verlust desselben s. Lehrer
u. Lehrerinnen.
Schulbesuch u. Schulpflicht: Schul-
pflichtiges Alter 81, 364; kräftig ent-
wickelter Kinder 82; jährlicher Auf-
nahmetermin 81, 364; Dauer bis
zur Konfirmation 27, 70, 84, 88,
110, 364, katholischer Kinder 64; im
Falle des Austritts aus d. Landes-
kirche 27, 70; für Rostock 29; die
Kinder d. Pächter, Küster, Müller,
Holländer sind nicht an bestimmte
Schulen gebunden 42; Kinder der
Gutsherren, Gutspächter u. Geistlichen
sin von der Pflicht zum Besuch d.
rtsschule befreit 364 (8 16); S. besteht
auch für vorübergehend i. Mecklen—
burg ansässige Kinder 85; kranker u.
geistesschwacher Kinder 35; S. preu-
ßischer, i. Großherzogtum sich aufhal-
tender Kinder 69; d. Prediger sollen
alljährlich vor Ostern d. Lehrern
Listen über die schulpflichtigen Kinder
zustellen 86; die Lehrer sie fort—
führen 86; wenn ein Kind d. Orts-
schule verläßt, ist d. Prediger Anzeige
zu machen 42; Schulentlassungsschein
129, 130. 361; Muster 129 — Anl. —
364 — Anl. —; Pflicht z. Schulbesuch
umfaßt auch Pflicht z. Teilnahme
a. e. Schulfeier 124, 364; Schul-
pflicht der Kostkinder 131; Aus-
schluß v. Schulbesuch wegen Maul-
u. Klauenseuche unstatthaft 136; Er-
lauhnis z. Versäumen d. Schule bis
zu 3 Tagen kann d. Ortsobrigkeit
erteilen 364, 371; ältere Schulknaben
können z. Teilnahme an Treibjagden
dispensiert werden 373.
Schulbücher sind nur mit Genehmigung
des Minist. einzuführen 67.
Schulentlassungsscheine 129, 130, 361;
Muster 129 — Anl. —; 364 —
Anl. —
Schulfonds d. Aemter: Bildung u.
Verwaltung 176; Verwendung der
aufgekommenen Zinsen zu Schul-
zwecken 181.
Schulgebäude: Sind, soweit sie nicht
als Dotation von Küster= u. Orga-
nistenstellen zum Kirchenvermögen ge-