Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Volks= u. Bürgerschulen der Flecken 
i. Domanium 283 II; der Kirchen- 
diener 283 (§ 26); Pensionssätze 283 
— Anl. —; der an den Landschulen 
i. Dom. angestellten Lehrer u. Leh- 
rerinnen 323; der Kirchendiener 323 
« 4). Pensionssätze 326; kirch- 
licher Zuschuß z. Pension der 
schulhaltenden Küster u. Organisten 
324; Pensionierungsanträge d. Dom. 
Landschullehrer sind an die Aemter, 
nicht an das U.-Min. zu richten 325; 
3. der Lehrer an ritter- u. landsch. 
andschulen 360 III; der Kirchen- 
Liener 360 (§ 5); Pensionssätze 360 
(§ 27). 
Pflichtstunden der Lehrerinnen 37 (8 4); 
der Lehrer u. Lehrerinnen an d 
Dom. Landschulen 291, 295a. 
Präparanden, Anforderungen d. Ab- 
gangsprüfung b. Seminar zu Neu- 
kloster 24; Bedingungen bei der 
Aufnahmevrüfung am Seminar zu 
Privatschulen 80. » 
Prüfungen s. Lehrer u. Lehrerinnen. 
O. 
Quittungen d. Witwen über Zahlungen 
aus d. Dom. Hauptschulkasse 168; 
Bescheinigung zu den Gehaltsquit- 
tungen d. Assistenten 229. 
R. 
Rechnen s. Unterricht. 
Reinigung d. Schulzimmer mit Zubehör 
durch die Gemeinden 99; wann durch 
den 1. Lehrer 115; Ueberwachung d. 
Reinigungsarbeiten 180; das An— 
wärmen des z. Reinigung erforderl. 
Wassers in d. Kurche des Schulge— 
höfts braucht d. Lehrer nicht zu ge- 
statten 280; keine Verpflichtung des- 
selben z. Lieferung des dazu erforderl. 
Brennholzes 280. 
Reklamation unabkömmlicher Lehrer im 
Mobilmachungsfalle 41. 
Rektoren haben den dienstlichen An- 
weisungen d. Ortsobrigkeiten Folge 
zunleisten 38; Beeidigung (Diensteid) 
Religionsunterricht: Erteilung durch 
Lehrerinnen 5, 9, 10; Verpflichtung 
derselben durch den zuständigen Super- 
intendenten 9, 10; für römisch katho- 
lische Kinder 39; diese können nicht 
z. Teilnahme am Unterricht ange- 
halten werden 64; ihnen kann jedoch 
die Anwesenheit i. d. Schulstube 
während des Rel.-U. gestattet werden 
  
12; Rel.-U. nicht lutherischer Kinder 
98; f. Kinder aus gemischten Ehen 
327; Memorierstoff 1.13. 
S. 
Sängerchor, kirchlicher, Teilnahme der 
Schulkinder 94, 102, 111. 
Schornsteine s. Schulgebäude. 
Schulamt, Verlust desselben s. Lehrer 
u. Lehrerinnen. 
Schulbesuch u. Schulpflicht: Schul- 
pflichtiges Alter 81, 364; kräftig ent- 
wickelter Kinder 82; jährlicher Auf- 
nahmetermin 81, 364; Dauer bis 
zur Konfirmation 27, 70, 84, 88, 
110, 364, katholischer Kinder 64; im 
Falle des Austritts aus d. Landes- 
kirche 27, 70; für Rostock 29; die 
Kinder d. Pächter, Küster, Müller, 
Holländer sind nicht an bestimmte 
Schulen gebunden 42; Kinder der 
Gutsherren, Gutspächter u. Geistlichen 
sin von der Pflicht zum Besuch d. 
rtsschule befreit 364 (8 16); S. besteht 
auch für vorübergehend i. Mecklen— 
burg ansässige Kinder 85; kranker u. 
geistesschwacher Kinder 35; S. preu- 
ßischer, i. Großherzogtum sich aufhal- 
tender Kinder 69; d. Prediger sollen 
alljährlich vor Ostern d. Lehrern 
Listen über die schulpflichtigen Kinder 
zustellen 86; die Lehrer sie fort— 
führen 86; wenn ein Kind d. Orts- 
schule verläßt, ist d. Prediger Anzeige 
zu machen 42; Schulentlassungsschein 
129, 130. 361; Muster 129 — Anl. — 
364 — Anl. —; Pflicht z. Schulbesuch 
umfaßt auch Pflicht z. Teilnahme 
a. e. Schulfeier 124, 364; Schul- 
pflicht der Kostkinder 131; Aus- 
schluß v. Schulbesuch wegen Maul- 
u. Klauenseuche unstatthaft 136; Er- 
lauhnis z. Versäumen d. Schule bis 
zu 3 Tagen kann d. Ortsobrigkeit 
erteilen 364, 371; ältere Schulknaben 
können z. Teilnahme an Treibjagden 
dispensiert werden 373. 
Schulbücher sind nur mit Genehmigung 
des Minist. einzuführen 67. 
Schulentlassungsscheine 129, 130, 361; 
Muster 129 — Anl. —; 364 — 
Anl. — 
Schulfonds d. Aemter: Bildung u. 
Verwaltung 176; Verwendung der 
aufgekommenen Zinsen zu Schul- 
zwecken 181. 
Schulgebäude: Sind, soweit sie nicht 
als Dotation von Küster= u. Orga- 
nistenstellen zum Kirchenvermögen ge-
	        
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