Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Bestellungspflicht 255; bei nicht recht- 
zeitiger Ausführung der Arbeit kann 
diese auf Kosten d. Säumigen v. Ge- 
meindevorstande ausgeführt werden 
255; Hofpächter kann nur vom Amte, 
nicht v. Gemeindevorstande zur Er- 
süllung s. Pflichten angehalten werden 
245; Abfuhr des Dungs 210, 213; 
Art und Menge 257; des Kompostes 
209, 210, 213, 222, 247, 286; seine 
Menge 217; des künstlichen Düngers 
222; Abfahren des zur Bedeckung des 
Düngers verwandten Sandes 286; 
Bestellung des Weidcäquivalents 210, 
217; Bestellung e. Teils d. Schul- 
wiese als Acker liegt der Gemeinde 
ob 266, 267; desgl. des Gartenlandes 
als Acker 286; Einebnung d. Ackers 
mit Hacke und Spaten keine Pflicht 
d. Gemeinde 225; Bearbeitung des 
Ackers mit Schälpflug u. Haken 245; 
Reinigung von Quäken 216; Eggen 
u. Walzen d. Schulwiesen durch die 
Gemeinden 275; Bestellung d. Kar- 
toffelackers 206; Eggen desselben vor 
dem Haken 238; Eaggen des be- 
pflanzten Kartoffelackers 278; Aus- 
pflanzen, Behacken u. Aufnehmen d. 
Kartoffeln 53, 193; Abfuhr u. Ein- 
flanzen d. Saatkartoffeln keine Pflicht 
d. Gemeinden 231; Einfahren der 
Kartoffelernte 211; der Rüben und 
Wrucken 235; Auf= u. Abladen d. 
Kartoffelernte 282, 289; Einmieten 
d. Kartoffeln u. Runkelrüben 276; 
volle Kartoffelsäcke dürfen von Schwere 
u. Größe das übliche Maß nicht über- 
schreiten 289; Nachharken 239; Auf- 
laden, Einfahren u. Abladen d. Ge- 
treides 53, 193; Mähen, Binden, 
Hocken u. Ausdreschen des Korns hat 
d. Lehrer zu besorgen 53, 193; Ein- 
bringen des Korns ins Fach 212, 
216; keine Verpflichtung d. Gemeinden 
nach d. Kornausdrusch das Stroh in 
Mieten zu setzen 287; ebensowenig 
das Getreide aus der Miete in die 
Scheune zu bringen 287; Werben 
des Heues, Binden pp. 53, 193, 237; 
Hinaustragen des Heues aus der 
Wiese 237; keine Verpflichtung der 
Gutsherrschaft z. Abstaken d. Heues 
auf den Heuboden d. Küsters 361; 
Gartenbestellung 53; 193; Scen, 
Reinigen u. Bearbeiten des Flachses 
53,193; Wegnahme u. Neuanpflanzung 
von Obstbäumen 219; Fällen von 
Nutzholzbäumen 219; Entschädigung 
  
bei Mißernte 189; Schulländereien 
der Küster= u. Organistenstellen 204. 
Verpachtung der Schullände- 
reien: Grundsätze u. Bedingungen 
258, 261; Muster zu Pachtverträgen 
264; Ermittelung d. Nutzungswertes 
272, 273, 281; Anleitung f. d. Neu- 
einschätzung d. Schulländereien 281 
(S. 306 ff.); Verpachtung d. Küster- 
ländereien: Bedingungen 378; Muster 
zu einem Pachtvertrag 378 — Anl. 
Schulackerbestellungsarbeiten, Ab- 
lösung 271; Empfang der Ablösungs- 
summe 271; zur Gültigkeit d. Ab- 
lösung ist förmlicher Gemeindebeschluß, 
der der Genehmigung des Minist. 
unterliegt, erforderlich 271; Ablösung 
ist unabhängig von der Höhe der 
Pachtauffunft zu regeln 285; Ab- 
lösung d. unentgeltlichen Bestellungs- 
oelicht zwischen Lehrer u. Gemeinde 
2905 
Schullasten: Verteilung derselben 59; 
Verhältnis der Pachthöfe zu den- 
selben 59; der etwa eingeschulten 
Rittergüter 60; Ablösung d. Schul- 
lasten 210. Schullasten bei den ritter- 
u. landschaftl. Landschulen 359. 
Schulsteuer: Satzung f. Erhebung der- 
selben 179; Steuersätze, Berechnung 
d. Beiträge, Voraussetzung d. Steuer- 
pflicht, Befreiungen 179; Abände- 
rungen 182; Steuerfreiheit d. Geist- 
lichen erstreckt sich nicht auf das Ein- 
kommen aus der Pfarrhilfskasse 183; 
kirchlicher Voraus 183. 
Schulstrafgelder s. Schulversäumnisse. 
Schulstube s. Schulgebäude. 
Schulverbände: Aufnahme ritterschaftl. 
Schulen i. Dom.-Ortsschulen zulässig 
44; desgl. Domanialschulen in ritter- 
u. landschaftl. Landschulen 359 (§ 13); 
Auflösung d. Schulverbandes bei 
Neugründung e. Schule infolge 
Ueberfüllung 17; das Amt hat den 
von jeder Gemeinde zu übernehmen- 
den Anteil an d. Schullasten festzu- 
stellen 53 (§ 8); Grundsätze f. Ver- 
teilung d. Schullasten 59, 60, 7, 
359; Beihülfen beim Ausscheiden e. 
Ortschaft aus d. S.-V. 53; Ermitte- 
lung der Abfindung 73; von jeder 
Gründung, Veränderung d. Um- 
fanges u. Auflösung e. S.-V. ist 
dem U.-Min. binnen 1 Monat An- 
zeige zu erstatten 359 (§ 15). 
Schulversäumnisse: 93, 97; eines halben 
Tages 101; unentschuldigte Ver-
	        
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