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Die Entscheidungen über die Ergebnisse der einzelnen Teile wie
über das Gesamtergebnis der Prüfung erfolgen durch Mehrheitsbeschluß;
bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
Die Prüfung hat nicht bestanden, wer in der Pädagogik oder in
einem der von ihm gewählten beiden Fächer nicht genügt hat. Bewerbern,
welche vorher eine lehramtliche Prüfung noch nicht abgelegt haben, ist die
nachgesuchte Lehrbefähigung auch dann stets zu versagen, wenn ihre Lehr—
proben nicht genügt haben.
Das Ergebnis der Schlußberatung der Prüfungskommission ist in
einer Verhandlung zusammenzufassen, welche von dem Vorsitzenden und
sämtlichen Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnen ist.
Der Ausfall der Prüfung ist nach der Schlußberatung den Bewerbern
durch den Vorsitzenden mitzuteilen.
Prüsungszengnis.
§ 12. Auf Grund der bestandenen Prüfung erhält der Bewerber
ein Zeugnis über seine Befähigung als Lehrer an Mittelschulen und
höheren Mädchenschulen. In diesem wird das Ergebnis in den einzelnen
Prüfungsgegenständen angegeben.
Wiederholung der Prüfung.
§ 13. Die Prüfung darf in denselben Fächern nur einmal wieder-
holt werden. «
Zu einer zweiten Wiederholung bedarf es der Genehmigung des
Ministeriums, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten.
Eine als genügend befundene schriftliche Hausarbeit kann auf Be—
schluß der Prüfungskommission für eine Wiederholung der Prüfung inner—
halb Jahresfrist in Anrechnung kommen. Dies ist in der Schlußverhand-
lung der ersten Prüfung ausdrücklich zu vermerken und dem Bewerber
am Schlusse der Prüfung mitzuteilen.
Erweiterungsprüfung.
§ 14. Wer die Prüfung bestanden hat, ist befugt, um noch für
andere Fächer die Lehrbefähigung nachzuweisen, sich Erweiterungsprüfungen
in einzelnen Fächern zu unterziehen. Der Bewerber hat dann für die
gewählten Fächer die volle schriftliche und mündliche Prüfung nach Maß-
gabe der §§ 7 und 8 dieser Prüfungsordnung — jedoch unter Ausschluß
der Prüfung in Pädagogik (§ 8, II) — abzulegen.
Ueber die durch Erweiterungsprüfungen erlangten Lehrbefähigungen
sind den Bewerbern besondere Zeugnisse auszustellen.
Prüfungsgebühren.
§ 15. Jeder Bewerber hat nach der Zulassung zur Prüfung an
die ihm bezeichnete Stelle eine Gebühr von zwanzig Mark zu zahlen.
Wenn der Bewerber durch gültige Zeugnisse rechtzeitig nachweist,
daß er durch Krankheit oder anderweitige außerordentliche Hindernisse
genötigt ist, die Prüfung aufzugeben, werden die eingezahlten Gebühren