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„Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis der An—
stellungsfähigkeit im Schulamte nach dem anliegenden Muster A
nebst Unteranlage a.“
2. An die Stelle von 89, Ziffer 4, Absatz 2 der Prüfungsordnung
vom 4. Oktober 1899 tritt die folgende Bestimmung:
„Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis der An-
stellungsfähigkeit im Schulamte nach dem anliegenden Muster B
nebst Unteranlage b.“
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Großherzoglichen Insiegel.
Gegeben durch Unser Ministerium,
Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten.
Unteranlage a.
Anlage zu dem Zeugnis der Anslellungsfähigkeit
ur
evangelisch-lutherische Volks= und Bürgerschulen im Großherzogtum
Mecklenburg-Schwerin.
Ueber die Kenntnisse und Fähigkeiten des Seminaristern -
werden auf Grund der von ihm bestandenen Entlassungsprüfung und der Klassen-
leistungen folgende Einzelurteile abgegeben:
1. Lehrfertigkeit. 7. Erdkunde.
2. Pädagogik. 8. Naturkunde:
3. Religion: a. Naturbeschreibung.
a. Katechismus. b. Physik und Chemic.
b. Bibelkunde. 9. Zeichnen.
. Kirchengeschichte. 10. Musik:
4. Deutsch: a. Singen.
a. Literatur und Grammatik. b. Geigenspiel.
b. Aufsatz. c. Orgelspiel.
5. Mathematik. d. Harmonielehre.
6. Geschichte. 11. Turnen.
Bemerkung. Reihenfolge der Urteile: sehr gut; recht gut; gut; im
ganzen gut; genügend; nicht völlig genügend; nicht genügend.
Befähigung zum Küsterdienst:
Befähigung zum Organistendienst:
Neukloster, den 19
RKuratvrium, DPi#ktor und Tehrer des Tehrerseminars.
Regierungs- Kirchlicher Direktor.
Kommissar. Kommissar.