Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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3. Aufgaben aus der Körperrechnung. Berechnung des Inhalts aus 
den Ausdehnungen (Prisma, Walze, Pyramide, Kegel, Kugel). 
b) Mündliche Prüfung. In der mündlichen Prüfung wird 
verlangt: 
I. Beherrschung des Zahlraums 1—1000, die Lösung leichter Kopf- 
rechenaufgaben im Zahlraum 1 bis ins Unendliche, Kenntnis einiger 
Rechenvorteile, Lösung von Aufgaben aus der Bruchrechnung und 
Anwendung des gesamten Stoffes auf Aufgaben aus den oben be- 
zeichneten bürgerlichen Rechnungsarten und aus der Raumrechnung. 
II. Einsicht in das Wesen und den Bau des Zahlensystems. 
III. Kenntnis der Einteilungszahlen des Münz-, Maß= und Gewichts- 
systems und Gewandtheit im Reduzieren und Resolvieren innerhalb 
dieser Gebiete. 
IV. Beschreibung der unter a, III, 1 u. 3 angegebenen Flächen und Körper. 
IV. Erdkunde. 
Den Prüflingen müssen die Grundbegriffe, hauptsächlich die Ein- 
richtung der Landkarten, bekannt sein. Sie müssen in Mecklenburg Be- 
scheid wissen, mit Deutschland einigermaßen vertraut sein und von den 
übrigen Ländern Europas sowie von den außercuropäischen Erdteilen und 
Meeren und aus der Himmelskunde das Allerwichtigste kennen. Ihr 
Wissen-muß hauptsächlich aus der Karte geschöpft sein. 
V. Geschichte. 
Verlangt wird der gesamte Stoff des Domaniallehrplanes. 
VI. Naturkunde. 
Verlangt wird der gesamte Stoff des Domaniallehrplanes (auch der 
in Klammern aufgeführte Stoff muß in der Art, wie § 2à des Lehr- 
planes angibt, von den Prüflingen verarbeitet sein). Das naturkundliche 
Wissen muß auf Anschauung beruhen. 
VII. Gesong. 
Jeder Prüfling muß die gangbarsten Kirchenmelodien und Volks- 
lieder allein sicher und wohllautend singen können. Musikalisch ganz un- 
fähige Prüflinge können nur dann in die Präparandenanstalt aufgenommen 
werden, wenn ihre Leistungen im übrigen durchschnittlich mit „gut“ zu 
beurteilen sind. 
Neukloster, im Januar 1911. 
Der Seminardirektor. 
Klaehn.
	        
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