Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Erklärung abgegeben haben. Auch ist es richtig, daß die Bestimmung 
nach welcher die Schulpflicht mit der Konfirmation erlöschen soll, nach 
ihrem unmittelbaren Inhalt nicht mehr für die Kinder zutrifft, für welche 
durch den Austritt aus der evangelisch-lutherischen Landeskirche die Mög— 
lichkeit der Konfirmation hinweggefallen ist. Die Lücke, welche die Schul- 
gesetzgebung in Bezug auf die Frage über die Beendigung der Schulpflicht 
der gedachten Kinder enthält, kann jedoch nicht dadurch ausgefüllt werden, 
daß man bei ihnen anstatt der Konfirmation die Vollendung des für die 
Zulassung zu derselben erforderlichen Alters über die Entlassung aus der 
Schule entscheiden läßt. Die Konfirmation der evangelisch-lutherischen 
Kinder hängt nämlich nicht lediglich von der Erreichung eines gewissen 
Lebensalters ab, sondern erfordert außerdem den Besitz einer bestimmten 
Reife und Ausbildung überhaupt und bestimmter Kenntnisse und Fertig- 
keiten insbesondere. Die Zulassung eines Kindes zur Konfirmation ist 
zugleich die tatsächliche Bezeugung, daß es auch abgesehen von den 
Religionskenntnissen die erforderliche Reife und Ausbildung erlangt, und 
die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten sich angeeignet hat. Hieraus 
folgt, daß nach Analogie der Bestimmung über die Beendigung der Schul- 
pflicht der zur evangelisch-lutherischen Landeskirche gehörenden Kinder auch 
bei Kindern, welche aus der evangelisch-lutherischen Landeskirche ausge- 
treten sind, und deshalb nicht der Konfirmation teilhaftig werden können, 
die Erreichung des für die Konfirmation erforderlichen Lebensalters allein 
für die Befreiung von der Schulpflicht nicht genügt, sondern daß außer- 
dem eine gleiche Reife und Ausbildung und abgesehen von der Religions- 
erkenntnis ein gleiches Maß von Kenntnissen, wie bei der Zulassung zur 
Konfirmation gefordert wird, vorhanden sein und nachgewiesen werden 
muß, bevor die Schulpflicht für erloschen erklärt werden kann. Es bedarf 
demnach für die in Rede stehenden Kinder, wenn sie das zur Konfirmation 
befähigende Alter erreicht haben, in jedem einzelnen Falle einer besonderen 
Cognition über den als Bedingung für die Entlassung aus der Schule 
erforderlichen Grad der Reife und Ausbildung. Wenn diese Reife und 
Ausbildung nicht als vorhanden anerkannt wird, so kann das Kind noch 
nicht von der Schulpflicht befreiet, sondern muß dasselbe fortgesetzt zum 
Besuche der Schule angehalten werden, bis es das hervorgehobene Ziel 
erreicht hat. Wie die Abweisung von der Konfirmation bei den zur 
Landeskirche gehörenden Kindern in der Regel die Verlängerung der 
Schulpflicht um ein Jahr zur Folge hat, so unterliegt die Berechtigung 
der Schulbehörden keinem Zweifel, auch die aus der Landeskirche ausge- 
schiedenen Kinder bei mangelnder geistiger Reife noch ein Jahr nach Voll- 
endung des für die Zulassung zur Konfirmation entscheidenden Alters zum 
Schulbesuch anzuhalten; es würde jedoch aus mehrfachen, insbesondere 
auch pädagogischen Gründen bedenklich sein, diese Verlängerung der Schul- 
pflicht über den Zeitraum eines Jahres auszudehnen und wird ferner 
ausnahmsweise von einer Verlängerung der Schulpflicht ganz Abstand 
genommen werden müssen, wenn sich bei einem Kinde herausstellt, daß es 
wegen allgemeiner geistiger Schwäche und Unfähigkeit eine normale Aus- 
bildung überhaupt nicht erlangen kann.
	        
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