Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Kinder christlicher Eltern getauft sind, und, wenn die hiesige Schule dies 
bestehender Observanz nach allgemein durch Einforderung des Taufscheines 
tut, keine begründete Veranlassung vorhanden ist, dies Verfahren in diesem 
Falle zu reprobieren. (vgl. Nr. 77). 
29. Reskript des Unterrichts-Ministerium — vom 27. Dezember 1887, 
betr. Schulzwang. 
Nach der von der Hospital-Administration in Bezug genommenen 
Verordnung des Magistrats zu Rostock vom 27. März 1884 hört die 
Schulpflichtigkeit der Kinder in Rostock und auf der Stadtfeldmark Rostocks. 
mit dem Ablaufe desjenigen Schulhalbjahres auf, in welchem das Schul- 
kind das 14. Lebensjahr zurücklegt. Der in Rostock am 23. September 
1873 geborene Kaabe „welcher, wie anzunehmen in Nostock die 
Schule besucht hat, ist demgemäß Michaelis 1887 aus der Schule ent- 
lassen worden und hat darüber ein amtliches Entlassungszeugnis vom. 
Elementarschuldirektor unter dem 29. September 1887 erhalten. Wenn 
er nach geschehener Schulentlassung in Br. in Dienst getreten ist, so kann 
solche Entlassung nicht als hinfällig angesehen, und wiederum der Besuch. 
der Schule von ihm gefordert werden, wenn auch für Br. eine andre 
Bestimmung, nämlich die in § 18 der V.-O. vom 21. Juli 1821 gilt, 
wonach die Schulpflichtigkeit bis zur Konfirmation dauert. 
30. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 29. Dezember 1890, 
betr. Witwenpension der Rektoren und Kourektoren. 
Das unterzeichnete Ministerium ist darauf aufmerksam geworden, 
daß nicht wenige Rektoren und Konrektoren der Stadtschulen eine geringere 
Witwenpension versichert haben, als sie nach dem Statut vom 21. Januar 
1864 und der Verordnung zur Ergänzung und Modifikation dieses Statuts 
vom 10. März 1886 versichert haben sollten. 
Das unterzeichnete Ministerium beabsichtigt nicht, hierin augenblick- 
lich eine Aenderung gegen den Willen der Betreffenden herbeizuführen, 
jedoch sollen die versicherten Witwenpensionen den Stellengehalten ange- 
paßt werden: 
1) bei künftigen Neubesetzungen der Stellen, 
2) schon jetzt, wenn die Stelleninhaber es selbst wünschen. 
In diesem Falle haben sie jedoch nachzuzahlen, was sie bisher zu 
wenig bezahlt haben. 
Die Rektoren und Konrektoren sind hierauf aufmerksam zu machen, 
und es ist ihnen dabei für alle Fälle mitzuteilen, daß sie eine Witwenpension 
von 25 Mark für jedes volle Hundert Mark des mit ihren Stellen ver- 
bundenen Einkommens versichern können und dann 4 Mark von jedem 
Hundert jährlich zu zahlen haben. Nebeneinnahmen aus Aemtern, welche 
mit den Schulstellen nicht fest verbunden sind, z. B. die aus dem Unter- 
richte an Gewerbeschulen, gehören bekanntlich nicht hierzu. 
Den Berichten der Magistrate über die von den Rektoren und 
Konrektoren getroffenen Entscheidungen, event. darüber, daß die statuten-
	        
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