Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

mäßigen Witwenpensionen jetzt schon versichert sind, sieht das Ministerium 
entgegen. (Vgl. Nr. 34). 
Begriff der Schulversäumnisse. Pflicht der Schüler zur Teilnahme 
am Kirchenchor und zum Besuch des Gottesdienstes. 
Vgl. Nr. 94. 102. 111. 
31. Verordnung vom 31. Dezember 1896, betreffend die Kommission 
für die ritter= und landschaftlichen Landschulen und für die Volks- 
und Bürgerschulen der Städte und der ritterschaftlichen Flecken. 
(Schulkommission). 
Wir verordnen nach hausvertragsmäßiger Kommunikation mit Seiner 
Königlichen Hoheit dem Großherzog von Mecklenburg-Strelitz und nach 
verfassungsmäßiger Beratung mit Unseren getreuen Ständen, was folgt: 
§ 1. Für die ritter= und landschaftlichen Landschulen und für die 
Volks= und Bürgerschulen der Städte und der ritterschaftlichen Flecken 
wird eine Kommission (Schulkommission) in Unserer Residenzstadt Schwerin 
eingesetzt. 
Die Schulkommission wird Unserem Ministerium, Abteilung für 
Unterrichts-Angelegenheiten, unterstellt. 
I. Die Schulkommission und deren Organisation. 
8 2. Die Schulkommission besteht 
1. aus einem vortragenden Rat Unseres Justiz-Ministeriums oder 
aus einem Unseren höheren Verwaltungs-Behörden beziehungs- 
weise Unserem Landgerichte in Schwerin angehörigen Beamten 
als Vorsitzendem, 
2. aus einem Referenten Unseres Ministeriums, Abteilung für 
Unterrichts-Angelegenheiten, 
3. aus einem Superintendenten Unseres Landes, 
4. aus vier ständischen Mitgliedern, von denen zwei der Ritterschaft 
und zwei der Landschaft anzugehören haben. 
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu ernennen. 
Die Ernennung der ständischen Mitglieder und deren Stellvertreter 
erfolgt auf Lebenszeit bezw. für die Dauer der Landstandschaft oder des 
Amts als Mitglied eines Magistrats. 
Die Mitglieder der Schulkommission und deren Stellvertreter werden 
von Uns ernannt, die ständischen Mitglieder und deren Stellvertreter auf 
Präsentation des Engeren Ausschusses von Ritter= und Landschaft. 
§* 3. Der Vorsitzende und der Stellvertreter desselben sowie der 
Referent Unseres Ministeriums, Abteilung für Schulangelegenheiten, 
werden vor Antritt ihrer Funktionen auf den geleisteten Diensteid ver- 
wiesen. Die Beeidigung der übrigen Mitglieder erfolgt unter entsprechen- 
der Anwendung der Vorschrift im § 7, Abs. 2 der Verordnung vom 
19. Mai 1879 zur Ausführung von § 17 des Gerichtsverfassungsgesetzes 
(Regierungsblatt 1879 Jo. 21). 
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