mäßigen Witwenpensionen jetzt schon versichert sind, sieht das Ministerium
entgegen. (Vgl. Nr. 34).
Begriff der Schulversäumnisse. Pflicht der Schüler zur Teilnahme
am Kirchenchor und zum Besuch des Gottesdienstes.
Vgl. Nr. 94. 102. 111.
31. Verordnung vom 31. Dezember 1896, betreffend die Kommission
für die ritter= und landschaftlichen Landschulen und für die Volks-
und Bürgerschulen der Städte und der ritterschaftlichen Flecken.
(Schulkommission).
Wir verordnen nach hausvertragsmäßiger Kommunikation mit Seiner
Königlichen Hoheit dem Großherzog von Mecklenburg-Strelitz und nach
verfassungsmäßiger Beratung mit Unseren getreuen Ständen, was folgt:
§ 1. Für die ritter= und landschaftlichen Landschulen und für die
Volks= und Bürgerschulen der Städte und der ritterschaftlichen Flecken
wird eine Kommission (Schulkommission) in Unserer Residenzstadt Schwerin
eingesetzt.
Die Schulkommission wird Unserem Ministerium, Abteilung für
Unterrichts-Angelegenheiten, unterstellt.
I. Die Schulkommission und deren Organisation.
8 2. Die Schulkommission besteht
1. aus einem vortragenden Rat Unseres Justiz-Ministeriums oder
aus einem Unseren höheren Verwaltungs-Behörden beziehungs-
weise Unserem Landgerichte in Schwerin angehörigen Beamten
als Vorsitzendem,
2. aus einem Referenten Unseres Ministeriums, Abteilung für
Unterrichts-Angelegenheiten,
3. aus einem Superintendenten Unseres Landes,
4. aus vier ständischen Mitgliedern, von denen zwei der Ritterschaft
und zwei der Landschaft anzugehören haben.
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu ernennen.
Die Ernennung der ständischen Mitglieder und deren Stellvertreter
erfolgt auf Lebenszeit bezw. für die Dauer der Landstandschaft oder des
Amts als Mitglied eines Magistrats.
Die Mitglieder der Schulkommission und deren Stellvertreter werden
von Uns ernannt, die ständischen Mitglieder und deren Stellvertreter auf
Präsentation des Engeren Ausschusses von Ritter= und Landschaft.
§* 3. Der Vorsitzende und der Stellvertreter desselben sowie der
Referent Unseres Ministeriums, Abteilung für Schulangelegenheiten,
werden vor Antritt ihrer Funktionen auf den geleisteten Diensteid ver-
wiesen. Die Beeidigung der übrigen Mitglieder erfolgt unter entsprechen-
der Anwendung der Vorschrift im § 7, Abs. 2 der Verordnung vom
19. Mai 1879 zur Ausführung von § 17 des Gerichtsverfassungsgesetzes
(Regierungsblatt 1879 Jo. 21).
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