Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

— 66 — 
§ 4. Die baaren Auslagen, welche durch den Geschäftsbetrieb der 
Schulkommission entstehen, werden aus dem Landkasten bestritten. Sie 
werden von unserer Renterei vorschüssig gezahlt und derselben in Grund- 
lage vierteljährlich zugelegter Liquidationen auf Anweisung des Engern 
Ausschusses von Ritter= und Landschaft aus dem Landdasten erstattet. 
Die Mitglieder der Schulkommission versehen ihr Amt unentgeltlich. 
Es werden ihnen jedoch die für sie aus der Teilnahme an den Geschäften 
der Schulkommission entstehenden Kosten, namentlich Postporto, Schreib- 
gebühren und dergleichen auf Anweisung des Engern Ausschusses von 
Ritter= und Landschaft aus dem Landkasten ersetzt, auch erhalten in gleicher 
Weise die auswärtigen Mitglieder der Schulkommission aus derselben 
Kasse Zehrungsgelder und Vergütung von Reisekosten nach den für die 
Mitglieder des Oberlandesgerichts bei Dienstreisen maßgebenden Be- 
stimmungen. 
§ 5. Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, 
bestellt die erforderlichen Subalternbeamten und Unterbeamten. Dieselben 
erhalten für ihre Mühewaltung eine Vergütung. 
Die Vergütung wird jährlich nach Maßgabe des Umfangs der Ge- 
schäfte von der Schulkommission festgesetzt. Von den Beträgen der Ver- 
gütung wird dem Engern Ausschuß von Ritter= und Landschaft durch 
die Schulkommission Mitteilung gemacht. Der Engere Ausschuß weist 
die Zahlung der Beträge auf den Landkasten an. 
II. Sachliche Zuständigkeit der Schulkommission und Zuständigkeit für 
Beschwerden gegen die Entscheidungen derselben. 
s 6. Die sachliche Zuständigkeit der Schulkommission bestimmt 
das Gesetz. 
8 7. Die Schulkommission fungiert als Verwaltungsbehörde oder 
als Disziplinarbehörde. 
Die Schulkommission fungiert als Verwaltungsbehörde, soweit nicht 
das Gesetz bestimmt, daß sie als Disziplinarbehörde zu fungieren hat. 
§ 8. Sovweit nicht das Gesetz ein Anderes bestimmt, sind die 
Entscheidungen der Schulkommission im Disziplinarverfahren endgültige, 
während im Verwaltungsverfahren gegen Entscheidungen derselben der 
Rekurs (die Beschwerde) zulässig ist. 
Ueber Beschwerden gegen Entscheidungen, welche die Schulkommission 
als Disziplinarbehörde abgegeben hat, entscheidet Unser Staatsministerium, 
für die Entscheidung über alle sonstigen gegen Entscheidungen der Schul- 
kommission erhobenen Beschwerden ist Unser Ministerium, Abteilung für 
Unterrichts-Angelegenheiten, zuständig, soweit nicht das Gesetz ein Anderes 
bestimmt. 
III. Verfahren. 
§ 9. Die Leitung der Geschäfte liegt dem Vorsitzenden bezw. dessen 
Stellvertreter ob. 
Der Vorsitzende bestimmt die Sitzungen und Termine, ladet zur 
Mitwirkung in den Sitzungen und in den Terminen die Mitglieder der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.