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§ 4. Die baaren Auslagen, welche durch den Geschäftsbetrieb der
Schulkommission entstehen, werden aus dem Landkasten bestritten. Sie
werden von unserer Renterei vorschüssig gezahlt und derselben in Grund-
lage vierteljährlich zugelegter Liquidationen auf Anweisung des Engern
Ausschusses von Ritter= und Landschaft aus dem Landdasten erstattet.
Die Mitglieder der Schulkommission versehen ihr Amt unentgeltlich.
Es werden ihnen jedoch die für sie aus der Teilnahme an den Geschäften
der Schulkommission entstehenden Kosten, namentlich Postporto, Schreib-
gebühren und dergleichen auf Anweisung des Engern Ausschusses von
Ritter= und Landschaft aus dem Landkasten ersetzt, auch erhalten in gleicher
Weise die auswärtigen Mitglieder der Schulkommission aus derselben
Kasse Zehrungsgelder und Vergütung von Reisekosten nach den für die
Mitglieder des Oberlandesgerichts bei Dienstreisen maßgebenden Be-
stimmungen.
§ 5. Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten,
bestellt die erforderlichen Subalternbeamten und Unterbeamten. Dieselben
erhalten für ihre Mühewaltung eine Vergütung.
Die Vergütung wird jährlich nach Maßgabe des Umfangs der Ge-
schäfte von der Schulkommission festgesetzt. Von den Beträgen der Ver-
gütung wird dem Engern Ausschuß von Ritter= und Landschaft durch
die Schulkommission Mitteilung gemacht. Der Engere Ausschuß weist
die Zahlung der Beträge auf den Landkasten an.
II. Sachliche Zuständigkeit der Schulkommission und Zuständigkeit für
Beschwerden gegen die Entscheidungen derselben.
s 6. Die sachliche Zuständigkeit der Schulkommission bestimmt
das Gesetz.
8 7. Die Schulkommission fungiert als Verwaltungsbehörde oder
als Disziplinarbehörde.
Die Schulkommission fungiert als Verwaltungsbehörde, soweit nicht
das Gesetz bestimmt, daß sie als Disziplinarbehörde zu fungieren hat.
§ 8. Sovweit nicht das Gesetz ein Anderes bestimmt, sind die
Entscheidungen der Schulkommission im Disziplinarverfahren endgültige,
während im Verwaltungsverfahren gegen Entscheidungen derselben der
Rekurs (die Beschwerde) zulässig ist.
Ueber Beschwerden gegen Entscheidungen, welche die Schulkommission
als Disziplinarbehörde abgegeben hat, entscheidet Unser Staatsministerium,
für die Entscheidung über alle sonstigen gegen Entscheidungen der Schul-
kommission erhobenen Beschwerden ist Unser Ministerium, Abteilung für
Unterrichts-Angelegenheiten, zuständig, soweit nicht das Gesetz ein Anderes
bestimmt.
III. Verfahren.
§ 9. Die Leitung der Geschäfte liegt dem Vorsitzenden bezw. dessen
Stellvertreter ob.
Der Vorsitzende bestimmt die Sitzungen und Termine, ladet zur
Mitwirkung in den Sitzungen und in den Terminen die Mitglieder der