Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Wirk 8 32. Die Beschwerde hat nur in Disziplinarsachen aufschiebende 
Wirkung. 
Im Uebrigen können der Vorsitzende der Schulkommission und die 
Beschwerdeinstanz anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Ent— 
scheidung auszusetzen sei. 
§ 33. Die Beschwerdeinstanz prüft, ob die Beschwerde an sich 
statthaft und ob sie in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt 
sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als 
unzulässig zu verwerfen. 
Die Bestimmung des § 16, Abs. 4 findet auf die Beschwerdeinstanz 
Anwendung. 
§ 34. In der Beschwerdeinstanz findet das bei Unseren Ministerien 
in Beschwerdesachen übliche Verfahren statt. 
Die Beschwerdeinstanz kann, wenn sie weitere Ermittelungen oder 
die Aufnahme von Beweisen für erforderlich erachtet, die Vornahme der Er- 
mittelungen und die Aufnahme der Beweise der Schulkommission übertragen. 
§ 35. Erachtet die Beschwerdeinstanz die Beschwerde für begründet, 
so kann sie der Schulkommission aufgeben, die erforderlichen Anordnungen 
zu erlassen und deren Durchführung zu bewirken. 
VI. Schlußbestimmungen. 
§ 36. Auf Vorschlag der Schulkommission kann für dieselbe Unser 
Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, eine Geschäfts- 
ordnung erlassen. 
§5 37. Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegen- 
heiten, kann von der Schulkommission Erachten über Fragen erfordern, 
welche das Volksschulwesen in Ritter und Landschaft betreffen. 
§ 38. Die Schulkommission hat zum 1. Oktober jedes Jahres einen 
Bericht über die Tätigkeit in dem abgelaufenen Geschäftsjahre Unserem 
Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, zu überreichen. 
Der Bericht hat auch aus Mängel und Lücken, die sich im Geschäfts- 
kreise der Schulkommission herausgestellt haben und deren Beseitigung 
durch legislatives Einschreiten die Schulkommission für erforderlich er- 
achtet, aufmerksam zu machen. 
§ 39. Es bleibt Unserem Ermessen vorbehalten, wegen Teilnahme 
des Großherzogtums Mecklenburg-Strelitz an der Schulkommission mit 
Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Mecklenburg-Strelitz 
unter Zustimmung unserer getreuen Stände Vereinbarung zu treffen. 
§ 40. Die gegenwärtige Verordnung tritt mit ihrer Verkündung 
in Kraft. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Vgl. Nr. 33. — — 
Impfgesetz. 
Vgl. Nr. 62. 108. 
Verordnung vom 19. März 1901, betr. die Beeidigung der 
an den Großherzoglichen Schulen angestellten Lehrer 2c. (Vgl. Nr. 112).
	        
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