Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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32. Bekanntmachung des Unterrichts-Ministerium vom 9. August 1901, 
betreffend die von der Stadt bezw. der Ortsobrigkeit im Sinne 
des § 2 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 der Verordnung vom 12. März 
1901 unterstützten Schulen und Lehrerinnen-Seminare. 
Auf Grund des § 2 Abs. 3 der Verordnung vom 12. März 1901, 
betreffend die Regelung des Diensteinkommens der an den Landschulen 
im Domanium 2c. angestellten, seminaristisch gebildeten Lehrer (Regierungs- 
Blatt 1901, Nr. 13), giebt das unterzeichnete Ministerium nachstehend 
die von der Stadt bezw. Ortsobrigkeit unterstützten Schulen bezw. Lehre- 
rinnen-Seminare bekannt, deren Bestehen für den Zweck der genannten 
Verordnung als im öffentlichen Interesse liegend anzuerkennen ist: 
1. die höhere Knabenschule zu Boizenburg, 
2. die höhere Töchterschule daselbst, 
3. die höhere Töchterschule zu Güstrow und das mit ihr verbundene 
Lehrerinnen-Seminar, 
4. die Lönnies'sche Töchterschule in Güstrow. 
33. Verordnung vom 19. Dezember 1901 zur Abänderung der Ver- 
ordnungen vom 12. März 1901, betreffend die Regelung des 
Diensteinkommens der an den Landschulen im Domanium, an den 
ritter= und landschaftlichen Landschulen und an den Volks= und 
Bürgerschulen in den Städten und Flecken angestellten seminaristisch 
gebildeten Lehrer, und vom 31. Dezember 1896, betreffend die 
Schulkommission. 
Wir verordnen nach hausvertragsmäßiger Verhandlung mit Seiner 
Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Strelitz und nach 
verfassungsmäßiger Beratung mit Unseren getreuen Ständen zur Ab- 
änderung der Verordnungen vom 12. März 1901, betreffend die Regelung 
des Diensteinkommens der seminaristisch gebildeten Lehrer, und vom 31. 
Dezember 1896, betreffend die Schulkommission, was folgt: 
I. Die Vorschriften der Verordnungen vom 12. März 1901 (Re- 
gierungs-Blatt 1901, No. 13) und vom 31. Dezember 1896 (Regierungs- 
Blatt 1897, No. 1) finden auf die von der Stadt Rostock an Land- 
schulen, sowie auf die an den Volks= und Bürgerschulen in der Stadt 
Rostock und in dem Flecken Warnemünde angestellten Lehrer mit den 
nachstehenden Maßgaben Anwendung: 
1. Die in dem § 7 Absatz 2, § 10 Abs. 2, § 14 Nr. 1 Abs. 2, 
§ 14 Abs. 2, §21 Abs. 2, § 26 Abs. 2 und 3 der Verordnung 
vom 12. März 1901 der Schulkommission übertragenen Ent- 
scheidungen erfolgen durch den Magistrat der Stadt Nostock. 
2. Die Bestimmungen im §&5 12 der Verordnung vom 12. März 1901 
treten für die Landschulstellen in den Rostocker Kämmereigütern, 
sowie in den Rostocker Hospitalgütern außer Kraft. 
3. Der Flecken Warnemünde wird für den Fall, daß demselben eine 
Gemeindeverfassung verliehen werden sollte, durch welche er ver- 
pflichtet wird, die dortigen Lehrer aus eigenen Mitteln zu be-
	        
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