Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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solden, von dem auf diese Verleihung folgenden Kalenderviertel- 
jahre an, solange als die Einwohnerzahl 10 000 und weniger be- 
trägt, den Städten der ersten Klasse (§ 17 der Verordnung vom 
12. März 1901) gleichgestellt, jedoch darf die Gleichstellung nicht 
zu Ungunsten der zur Zeit der Verleihung bereits angestellten 
Lehrer wirken. 
4. Veränderte Festsetzungen der im § 20 Abs. 1 Satz 1 der Ver- 
ordnung vom 12. März 1901 bezeichneten N aturalnutzungen und 
Naturaleinkünfte können vom Magistrat der Stadt Rostock ge- 
troffen werden. Gegen die Entscheidung des letzteren findet Be- 
schwerde an Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichts- 
Angelegenheiten, statt. 
5. Die Bestimmungen des III. Abschnitts der Landesverordnung 
vom 12. März 1901 über die Aufbringung der Alterszulagen 
für die ritter= und landschaftlichen Schullehrer durch eine von 
jeder katastrirten Hufe an den Landkasten einzuzahlenden Steuer, 
sowie über die Zahlung der Alterszulagen aus dem Landdkasten 
treten für die in den Rostocker Kämmereigütern, sowie in den 
Rostocker Hospitalgütern angestellten Landschullehrer außer Kraft. 
Die Alterszulagen für die in Rostocker Kämmereigütern, so- 
wie in den Rostocker Hospitalgütern angestellten Landschullehrer 
sind von der Stadt aufzubringen. Die Zahlung an die Land- 
schullehrer erfolgt vierteljährlich vor oder mit Ende des Vierteljahres. 
6. Die im § 29 der Landes-Verordnung vom 12. März 1901 
vorgeschriebenen Anzeigen, Verzeichnisse und Berichte sind von 
dem Magistrat auch hinsichtlich der in den Rostocker Kämmerei- 
und Hospitalgütern angestellten Landschullehrer Unserem Ministe- 
rium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, zu überreichen. 
7. Die Entscheidungen des Magistrats erfolgen unter Zuziehung und 
Mitwirkung des Superintendenten. 
8. Gegen die Entscheidungen des Magistrats findet die Beschwerde 
auch in den Fällen statt, in welchen die Entscheidungen, falls 
sie von der Schulkommission abgegeben sein würden, endgültige 
gewesen sein würden. 
Für die Entscheidung über die Beschwerde ist in den Fällen 
des § 7 Absatz 2, des § 10 Abs. 3, des § 14 Nr. 1 Abs. 2 
und des § 26 Absl. 3 der Landesverordnung vom 12. März 
1901 Unser Staatsministerium, in allen übrigen Fällen Unser 
Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, zuständig. 
II. Die Bestimmungen des V. Abschnitts der Verordnung vom 
31. Dezember 1896 (§8§ 30 bis 35) über die Beschwerde-Instanz finden 
sinngemäße Anwendung. Dasselbe gilt von den Bestimmungen der 8§ 24 
und 25 derselben Verordnung. 
III. Die Verordnung vom 7. April 1899 zur Abänderung der 
Verordnungen vom 29. Dezember 1896, betreffend die Regelung des 
Diensteinkommens der seminaristisch gebildeten Lehrer, und vom 31. 
Dezember 1896, betreffend die Schulkommission, wird aufgehoben.
	        
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