Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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34. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 10. Februar 1903, 
betr. Anmeldungen von Lehrern für das Witweninstitut durch die 
Magistrate. 
Neuerdings liegen wiederum zahlreiche Fälle vor, in denen die Vor- 
schriften der Satzung des Witwen-Instituts für Prediger, Organisten, 
Kantoren, Küster und Lehrer vom 22. Dezember 1897 über die An- 
meldung zum Zwecke der Aufnahme der zur Teilnahme an dem Witwen- 
Institut berechtigten und verpflichteten Lehrer an den städtischen Schulen 
von den zur Anmeldung verpflichteten Behörden nicht genau beobachtet 
werden. 
Das unterzeichnete Ministerium nimmt deshalb Veranlassung, unter 
Bezugnahme auf die Vorschrift in § 14 der genannten Satzung und auf 
die Zirkular-Verordnung vom 2. Februar 1895 wiederholt darauf auf- 
merksam zu machen, daß von dem zur Anstellung der zum Witwen-Institut 
rezeptionspflichtigen Lehrer berechtigten Magistrate dem Vorstande der 
Großherzoglichen Witwen-Institute allemal rechtzeitig Mitteilung gemacht 
werden muß: 
1. von jeder Anstellung eines Lehrers unter Angabe des aufnahme- 
pflichtigen Diensteinkommens, 
2. von jeder Veränderung dieses Diensteinkommens, 
3. von jeder Pensionierung eines Lehrers unter Angabe des Termins, 
wo dieselbe eintritt, und des bewilligten Ruhegehalts, 
4. von jeder verfügten interimistischen Verwaltung einer erledigten 
Lehrerstelle und der Dauer des Interimistikums, 
5. von jedem Sterbefalle eines Lehrers unter Angabe der den 
Hinterbliebenen bewilligten Gnadenzeit, 
6. von jeder verfügten Kündigung oder Dienstentlassung. 
Hinsichtlich der vom Landesherrn anzustellenden Lehrer, welche zur 
Teilnahme an dem Witwen-Institut berechtigt und verpflichtet sind, ist 
allemal rechtzeitig dem unterzeichneten Ministerium Anzeige zu machen: 
1. von jeder Gehaltsveränderung und dem Zeitpunkte ihres Eintritts, 
2. von jedem Sterbefalle. 
35. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 27. April 1905, betr. 
Schulpflicht geistesschwacher Kinder. 
Für den Fall, daß ein Kind im schulpflichtigen Alter durch Krank- 
heit oder Geistesschwäche seiner Schulpflicht überhaupt nicht, also auch 
nicht in den Elementarschulen zu genügen imstande ist, sind keine gesetz- 
lichen Bestimmungen vorhanden, auf Grund welcher die Eltern veranlaßt 
werden können, die bezüglichen Kinder in Pflege oder in Erziehungs- 
anstalten zu geben bezw. ihnen die Möglichkeit zu verschaffen, an dem 
Unterricht in diesen Anstalten teilzunehmen.
	        
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