Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Unterrichts, das Verhalten von Lehrern und Schülern, sowie die Hand- 
habung der Schulzucht handelt. 
B. Im Besonderen. 
I. In Bezug auf den Unterricht: 
1. Die Ueberwachung der Befolgung des genehmigten Lehrplanes: 
Wegen der Aufstellung des Lehrplans und wegen wesentlicher 
Aenderungen desselben, welche der Genehmigung Unseres Ministeriums, 
Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, bedürfen, hat der Schulvorstand 
an die „Ortsobrigkeit Vorschläge und Anträge zu richten; 
die Genehmigung der Auswahl und Einführung der dem Unter- 
richt zunruche zulegenden Lehrbücher, sowie die Befugnis, Aenderungen 
bezüglich der Lehrbücher zu treffen; 
3. die Ueberwachung der Methode des Unterrichts; 
4. die Genehmigung des Stundenplans; 
5. in streitigen Fällen die Entscheidung, ob der anderweite Unter- 
richt, den ein zur Volksschule pflichtiges Kind erhält, genügend ist oder nicht; 
6. im Einvernehmen mit der Ortsobrigkeit die Veranstaltung öffent- 
licher Schulprüfungen, überhaupt die Genehmigung und Entscheidung über 
öffentliche Akte und deren Programme, über die Tageszeit, zu welcher der 
Unterricht beginnen und enden soll, über Aussetzung des Unterrichts, so- 
wie über Anfang und Ende der Ferien; 
. die Bestimmung über die Verwendung der einzelnen Lehrkräfte 
in Bezug auf die Klassen und die Lehrgegenstände, in welchen sie Unter- 
richt erteilen sollen; 
8. in Gemeinschaft mit der Ortsobrigkeit die Einrichtung neuer 
und die Einziehung bestehender Klassen; 
6 9. der Vollzug periodischer Revisionen der Schulen oder einzelner 
lassen. 
Diese Revisionen hat der Schulvorstand in seiner Gesamtheit vor- 
zunehmen; jedoch sind das ordentliche Magistratsmitglied und die geist- 
lichen Mitglieder auch befugt, allein und in Abwesenheit der übrigen Mit- 
glieder eine solche Nevision vorzunehmen und dem Unterricht in den 
Klassen beizuwohnen. Die Ueberwachung des Religionsunterrichts steht 
neben dem Schulvorstande auch dem im Schulvorstande befindlichen Geist- 
lichen als solchem zu. Die Ergebnisse der Revisionen bezw. der Ueber- 
wachung des Religionsunterrichts seitens einzelner Mitglieder des Schul- 
vorstandes bezw. des Geistlichen im Schulvorstand sind alsbald dem Schul- 
vorstand mitzuteilen. 
Die dem Rektor schon als solchem zustehende Revisionsbefugnis wird 
durch die vorstehenden Vorschriften nicht berührt. 
II. In Bezug auf die Lehrkräfte: 
1. Die Beaufsichtigung des dienstlichen und außerdienstlichen Ver- 
haltens der Lehrer und Lehrerinnen mit der Maßgabe, daß der Schul- 
vorstand befugt ist, Lehrer und Lehrerinnen, welche die Pflichten, die 
ihnen ihr Dienst hinsichtlich ihres amtlichen und außeramtlichen Verhaltens. 
auferlegt, vernachlässigen oder verletzen, ohne förmliches Disziplinarverfahren 
Vorhaltungen zu machen und Ermahnungen zu erteilen.
	        
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