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2. die Lehrer, welche, ohne die unter Nr. 1 gedachten Prüfung
bestanden zu haben, zur Zeit des Inkrafttretens der gegenwärtigen Ver-
ordnung an einer der im § 1 genannten Schulen bereits festangestellt sind.
II. Lehrerinnen im Sinne des § 1 sind: 6
1. Die Lehrerinnen, welche das Zeugnis der Befähigung zur Er-
teilung von wissenschaftlichem Unterricht an Volks-, Bürger= oder höheren
Mädchenschulen für Mecklenburg-Schwerin nach Maßgabe der jeweilig
geltenden Verordnungen — V. O. vom 24. September 1875 (R.-Bl.
1875 Jo. 26) und V. O. vom 13. Mai 1895 (N.-Bl. 1895 Jo. 17)
— oder für einen deutschen Bundesstaat — einschließlich des Reichs-
landes Elsaß-Lothringen — mit dem Unser Ministerium, Abteilung für
Unterrichts-Angelegenheiten, die Anerkennung der Geltung der dort aus-
gestellten Prüfungszeugnisse für Lehrerinnen für Mecklenburg-Schwerin
vereinbart hat oder noch vereinbaren wird, erlangt haben;
2. die Lehrerinnen, die, ohne eines der unter Nr. 1 gedachten Zeugnisse
erlangt zu haben, zur Zeit der Inkrafttretens der gegenwärtigen Verordnung
zur Erteilung von wissenschaftlichem Unterricht an einer der im § 1 ge-
nannten Schulen bereits angestellt sind und wissenschaftlichen Unterricht
erteilen.
§ 3. An den Volks= und Bürgerschulen der Städte und der ritter-
schaftlichen Flecken dürfen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung:
a) als seminaristisch gebildete Lehrer nur solche Personen angestellt
werden, welche die im § 2 Nr. 1 bezeichnete Prüfung bestanden
haben,
b) zur Erteilung von wissenschaftlichem Unterrichte nur Lehrerinnen
angestellt werden, welche eines der im § 2 Nr. II gedachten
Zeugnisse erlangt haben. «
Die Lehrer und Lehrerinnen müssen unbescholten sein und dem
evangelisch-lutherischen Bekenntnisse angehören. Letztere Vorschrift findet
auf die als fremdsprachliche Lehrerinnen von Unserem Ministerium, Ab-
teilung für Unterrichts-Angelegenheiten, zugelassenen Ausländerinnen, keine
Anwendung. Die Vorschriften der beiden vorstehenden Absätze finden auch
Anwendung auf Lehrer und Lehrerinnen, die zum Probedienst oder zur
Vertretung behinderter angestellter Lehrer oder Lehrerinnen berufen werden.
* 4. Lehrerinnen dürfen nur Unterricht erteilen:
1. an solchen Volks= und Bürgerschulen, die nur für Mädchen be-
stimmt sind;
2. an gemischten Volks= und Bürgerschulen:
in den beiden untersten Knabenklassen, in den beiden untersten
gemischten Klassen und in den gesonderten Mädchenklassen.
In allen in dem vorstehenden Absatze bezeichneten Klassen dürfen
die Lehrerinnen auch Religionsunterricht erteilen.
Lehrerinnen dürfen nur mit Genehmigung Unseres Ministeriums,
Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, mehr als 26 Pflichtstunden
auferlegt werden.
§ 5. Die Zahl der wissenschaftlichen Lehrerinnen an den Volks-
und Bürgerschulen einer Stadt oder eines ritterschaftlichen Fleckens darf