Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

ein Drittel der Gesamtzahl der an den Volks- und Bürgerschulen desselben 
Orts zur Erteilung von wissenschaftlichem Unterricht angestellten Lehr- 
kräfte dauernd nicht übersteigen. Läßt sich die Gesamtzahl nicht durch drei. 
ohne Rest teilen, so ist dauernde Verwendung einer weiteren Lehrerin gestattet. 
§& 6. Die von den Ortsobrigkeiten angestellten Lehrer, mit deren 
Stelle ein Kirchenamt nicht verbunden ist, und die Lehrerinnen werden 
durch die Ortsobrigkeiten in ihr Amt eingeführt. 
Im übrigen verbleibt es bei der bestehenden Ordnung, insbesondere 
bei der Einführung durch den Superintendenten, soweit sie der bisherigen 
Uebung entspricht. 
§ 7. Das Anstellungsrecht rücksichtlich aller in den § 1 und 2 
genannten Lehrer und Lehrerinnen geht — soweit es nicht bereits den 
Ortsobrigkeiten zusteht — mit den in den § 3 bis 6 bezeichneten Be- 
schränkungen auf die Ortsobrigkeiten über; bezüglich der Besetzung der 
Lehrerstellen, mit denen ein Kirchenamt verbunden ist, verbleibt es jedoch 
bei der geltenden Ordnung. 
Abschnitt II: Diensteinkommen. 
& 8. Das Diensteinkommen der Lehrer und der Lehrerinnen be- 
stimmt sich nach dem System der Alterszulagen. 
§ 9. Die Höhe des Diensteinkommens der Lehrer richtet sich nach 
der Zahl der Einwohner der Stadt oder des ritterschaftlichen Fleckens. 
Für die Feststellung der Zahl der Einwohner ist die jeweilige im Re- 
gierungsblatt, Amtl. Beilage, veröffentlichte letzte deutsche Volkszählung 
maßgebend. 
Veränderungen in der Einwohnerzahl können zu Ungunsten bereits 
fest angestellter Lehrer nicht wirken, während ihre Wirkung zu Gunsten 
der Lehrer von dem auf die Veröffentlichung der Ergebnisse der neuen 
Volkszählung in der Amtlichen Beilage des Regierungsblattes folgenden 
1. Oktober ab eintritt. 
§ 10. Die Städte werden in zwei Klassen geteilt. Es bilden die 
erste Klasse die Städte mit 10000 und weniger Einwohnern, die zweite 
Klasse die Städte mit mehr als 10 000 Einwohnern. 
Den Städten der ersten Klasse werden die ritterschaftlichen Flecken 
Dassow und Klütz, den Städten der zweiten Klasse der Flecken Warne- 
münde Saleichgeltell. 
In den Stüädten der ersten Klasse und in den ritterschaftlichen 
Flecken anfe und Klütz beträgt das Diensteinkommen der Lehrer jährlich: 
1. in den ersten 4 Dienstjahren mindestens 1000 Mk. 
2. nach vollendeten 4 Dienstjahren mindestens 1300 Mk. 
3. nach vollendeten 8 Dienstjahren mindestens 1550 Mk. 
1. nach vollendeten 12 Dienstjahren mindestens 1700 Mk. 
5. nach vollendeten 16 Dienstjahren mindestens 1800 Mk. 
6. nach vollendeten 20 Dienstjahren mindestens 1900 Mk. 
7. nach vollendeten 24 Dienstjahren mindestens 2000 Mk. 
§ 12. In den Städten der zweiten Klasse und in dem Flecken 
Warnemünde beträgt das Diensteinkommen der Lehrer jährlich: 9 5 
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