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1. in den ersten 4 Dienstjahren mindestens 1200 Mk.
2. nach vollendeten 4 Dienstjahren mindestens 1450 Mk.
3. nach vollendeten 8 Dienstjahren mindestens 1700 Mk.
4. nach vollendeten 12 Dienstjahren mindestens 1900 Mk.
5. nach vollendeten 16 Dienstjahren mindestens 2100 Mk.
6. nach vollendeten 20 Dienstjahren mindestens 2250 Mk.
7. nach vollendeten 24 Dienstjahren mindestens 2400 Mk.
9- 13. Die Höhe des Diensteinkommens der Lehrerinnen beträgt
jährlich:
1. in den ersten 4 Dienstjahren mindestens 900 Mk.
2. nach vollendeten 4 Dienstjahren mindestens 1000 Mk.
3.n nach vollendeten 8 Dienstjahren mindestens 1100 Mk.
4. nach vollendeten 12 Dienstjahren mindestens 1200 Mk.
5. nach vollendeten 16 Dienstjahren mindestens 1300 Mk.
6. nach vollendeten 20 Dienstjahren mindestens 1100 Mk.
§ 14. Sind mit Schulstellen Naturalnutzungen und Naturalein-
künfte verbunden, so behält es rücksichtlich der Berechnung derselben bei
den bisher dieserhalb getroffenen Festsetzungen das Bewenden.
Veränderte Festsetzungen sind mit Genehmigung Unseres Ministeriums,
Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, zulässig.
Wenn über die Berechnung des Naturaleinkommens gültige Fest-
setzungen nicht bestehen, so sind die in Beihalt des § 10 der Verord-
nungen vom 12. März 1901, betreffend die Regelung des Diensteinkommens
pp. — R.-Bl. 1901, No. 13 — festgestellten bezw. die auf Grund des
§ 15 Abs. 2 dieser Verordnung für die Städte und ritterschaftlichen
Flecken aufgestellten besonderen Grundsätze für die Veranschlagung des
Diensteinkommens maßgebend.
&5 15. Ist mit einer Schulstelle an einer der im §& 1 genannten
Schulen ein Kirchenamt verbunden, so behält es rücksichtlich der Ein-
rechnung des Einkommens aus dem mit dem Schuldienst verbundenen
Kirchenamte in die in den § 11 und 12 festgesetzten Mindestgehalte bei
den dieserhalb im einzelnen Falle getroffenen Festsetzungen mit der Maß-
gabe das Bewenden, daß künftig als Vergütung für den Kirchendienst
mindestens der Betrag von 200 Mk. bezw. wenn das aus kirchlichen
Mitteln fließende Einkommen diese Summe nicht erreicht, der ganze Be-
trag desselben bei der Veranschlagung des Diensteinkommens des Lehrers
ebenso außer Betracht bleiben muß, wie die nicht regelmäßigen und nicht
fest abgelösten Bezüge für kirchliche Dienstleistungen.
Auf die Veranschlagung des Diensteinkommens der im vorstehenden
Absatze bezeichneten Schulstellen kommen, soweit nicht anderweite auf Ver-
einbarung mit dem Superintendenten oder kirchlichen Behörden beruhende
Festsetzungen getroffen sind, die Vorschriften der § 10 und 11 der V.-O.
vom 12. März 1901 mit der Maßgabe zur Anwendung, daß für eine
billigmäßige Veranschlagung der Naturalnutzungen und Naturaleinkünfte
in den Städten und in den ritterschaftlichen Flecken durch Unser Staats-
ministerium mit Zustimmung des Engeren Ausschusses von Nitter= und
Landschaft besondere Grundsätze aufgestellt werden können.