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vierteljahrs, von den zur Aufbringung des Diensteinkommens Verpflichtetem
zu tragen.
Die Kosten der Verwaltung des Kirchenamts hat die Kirche, a
welcher der Verstorbene angestellt war, zu tragen. Mit Einwilligung des
Staatsministeriums kann unter Umständen ein Teil des kirchlichen Ein-
kommens im Sterbevierteljahr bezw. Gnadenvierteljahr dazu bestimmt
werden, die Kosten der Verwaltung des Kirchenamts in der Zeit nach dem
Tode des Lehrers mit der Maßgabe zu decken, daß dadurch der Nachlaß
nicht schlechter gestellt sein darf, als wenn für das kirchliche Einkommen.
überhaupt kein Anspruch auf das Sterbevierteljahr bezw. Gnademviertel-
jahr bestände.
Abschnitt III: Pensionierung.
§ 27. Lehrer und Lehrerinnen, die, wenn auch mit Unterbrechungen,
wenigstens zehn Jahre im Lande im öffentlichen Schuldienst im Sinne
der §§ 16 und 17 dieser Verordnung zugebracht haben, sind mit lebens-
länglicher Pension in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge von
Blindheit, Taubheit oder eines sonstigen körperlichen Gebrechens oder
wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung.
ihrer Amtspflichten dauernd unfähig sind.
§ 28. Ist die Dienstunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Ver-
wundung oder sonstigen Beschädigung, welche der Lehrer oder die Lehrerin.
bei Ausübung des Dienstes oder in Veranlassung des Dienstes ohne eigene
Verschuldung sich zugezogen hat, so tritt die Pensionsberechtigung auch bei
kürzerer als 10 jähriger Dienstzeit ein.
§ 29. Lehrern oder Lehrerinnen, welche, abgesehen von dem Falle
des § 28 vor Vollendung des 10. Dienstjahres dienstunfähig und deshalb
in den Ruhestand versetzt werden, kann bei vorhandener Bedürftigkeit eine
Pension entweder auf bestimmte Zeit oder lebenslänglich bewilligt werden.
Die Bestimmung des vorstehenden Absatzes findet auch Anwendung,
wenn der Lehrer oder die Lehrerin aus disziplinären Gründen aus dem
Amt entfernt wird.
§ 30. Die Pension beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand
nach vollendetem zehnten Dienstjahre, jedoch vor vollendetem elften Dienst-
jahre eintritt, 25 vom Hundert des Diensteinkommens und steigt mit
jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre nach Maßgabe der Anlage J.
Ueber den Betrag von 90 vom Hundert des Diensteinkommens.
hinaus findet eine Steigerung nicht statt und es beginnt die jährliche
Steigerung des Pensionssatzes erst mit dem 36. Lebensjahre des Lehrers.
bezw. der Lehrerin.
Im dem Falle des § 28 beträgt die Pension stets 25 vom Hundert,
in den Fällen des § 29 höchstens 25 vom Hundert des Diensteinkommens.
Der Berechnung der Pension wird das von dem Lehrer bezw. der
Lehrerin zuletzt bezogene Diensteinkommen zugrunde gelegt.
Die Vorschriften in Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Berechnung.
der Pension eines Lehrers, mit dessen Schulamt ein Kirchenamt ver-
bunden ist, dergestalt, daß der Berechnung das von dem Lehrer zuletzt