8 35. Die Ortsobrigkeit kann mit Genehmigung Unseres Ministe—
riums, Abt. f. U.-A., anordnen, daß ein dauernd dienstunfähig ge—
wordener Lehrer in seiner Stellung belassen und die Stelle durch einen
Stellvertreter verwaltet werde.
Wird die Verwaltung der Stelle durch einen Stellvertreter ange—
ordnet, so sind
1. die Kosten der Stellvertretung von der Ortsobrigkeit zu tragen;
2. dem Lehrer die Diensteinkünfte im übrigen unverkürzt zu gewähren,
es darf ihm jedoch die Verpflichtung auferlegt werden, einen 240 Mark
aufs Jahr nicht übersteigenden Betrag zu den Kosten der Stellvertretung
zu leisten oder dem Stellvertreter, solange dieser noch unverheiratet ist,
freie Station (Wohnung, Beleuchtung, Heizung und Kost) unentgelllich
zu gewähren.
Der Anspruch auf Pensionierung ruht auf die Dauer der Zeit,
während der die Stellvertretung angeordnet ist.
Für den dauernd dienstunfähig gewordenen Lehrer kommt noch Er-
richtung der Stellvertretung sowohl in Ansehung der Pension als auch
in Ansehung der gesetzlichen Alterszulagen eine fernere Dienstzeit nicht
mehr zur Berechnung.
§ 36. Die Pensionen sind von der Ortsobrigkeit mit den in Abs.
2s f. bezeichneten Maßgaben zu zahlen. Besteht eine Verpflichtung der
Kirche, im Falle der Pensionierung eines Lehrers zu dessen Pension einen
Beitrag zu zahlen, so wird der Betrag des Beitrags auf die nach der
Vorschrift des § 30, Absatz 1—4 zu gewährende Pension augerechnet.
Wird der Inhaber einer Schulstelle, mit der ein Kirchenamt ver-
bunden ist, in den Ruhestand verfetzt, so wird die Gesamtpension (§ 30,
Abs. 5) zu einem Teile von der Ortsobrigkeit, zum anderem Teile von
den Trägern der Verpflichtung zur Leistung des Kirchendiensteinkommens
nach Maßgabe folgender Bestimmungen getragen:
1. Die Verteilung geschieht — unbeschadet etwaiger weitergehender
Verpflichtungen der Kirche — nach Maßgabe des Verhältnisses,
in welchem der Betrag des dem schulhaltenden Küster oder
Organisten für den Schullehrerdienst zufließenden Dienstein-
kommens zu dem Betrage des Diensteinkommens steht, welches
er für den kirchlichen Dienst bezieht.
2. Ist eine klare Grundlage für diese Berechnung nicht zu ge-
winnen, so ist das Verhältnis der beiderseitigen Anteile durch
Vereinbarung zwischen der Ortsobrigkeit und den Trägern der
kirchlichen Verpflichtung festzustellen. Gelingt eine solche Ver-
einbarung nicht, so ist die Entscheidung Unseres Staatsministeriums
einzuholen.
Diese Entscheidung ist endgültig und für die Verteilung der
Gesamtpension auf die Ortsobrigkeit und auf die Träger der
kirchlichen Verpflichtung maßgebend und verpflichtet diese, als ob
sie ihre Bewilligung im Sinne der Entscheidung abgegeben hätten.
§* 37. Die Zahlung der Pensionen erfolgt vierteljährlich am
Schlusse jedes Vierteljahres und portofrei.