Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

04 B. Verwaltungsrecht. 
heit über die Landesgrenze hindern sollen, oder die 
sonst überwiegend landespolizeilichen Zwecken dienen. 
9. Die Gemeinden haben die Kosten der Maßregeln 
einer etwaigen Beobachtung und Darbietung einer 
anderen Unterkunft bei Räumung von Wohnungen 
und Gebäuden zu tragen, soweit nicht nach Nr. 1 
die Staatskasse eintritt. Außerdem sind auf An- 
trag die Kosten der polizeilich angeordneten Des- 
infektion und die Kosten der angeordneten besonderen 
Vorsichtsmaßregeln für die Aufbewahrung, Ein- 
sargung usw. der Leichen in den unter das Landes- 
gesetz fallenden Krankheitsfällen sowie die weiter- 
gehenden Kosten bei Wohnungsräumungen in den 
reichs- und landesgesetzlichen Fällen unter der Vor- 
aussetzung zu tragen, daß der Zahlungs- 
pflichtige diese Kosten ohne Beeinträchti- 
gung des für ihn und seine Familie not- 
wendigen Unterhalts nicht zu tragen ver- 
mag. Der Antrag auf öffentliche Übernahme der 
Kosten ist bei Vermeidung des Verlustes des An- 
spruchs binnen einer Frist von zwei Wochen bei der 
Ortspolizeibehörde des Erkrankungs- oder Sterbe- 
ortes zu stellen. 
Die Hälfte der nach Nr. 2 von den Gemeinden zu 
tragenden Kosten wird ihnen aus der Staatskasse er- 
stattet. Die Festsetzung der öffentlichen Kosten erfolgt 
bei Aufwendungen bis zu 380 M. in den Landgemeinden, 
bis zu 60 M. in den Städten durch die Ortspolizei-, sonst 
durch die Landespolizeibehörde, in der Stadt Braun- 
schweig allgemein durch die Polizeidirektion, soweit 
nötig nach Anhörung des Stadtmagistrats. Die Gemeinden 
haben bei den Landespolizeibehörden die auf öffentliche 
Rechnung genommenen Kosten binnen Monatsfrist zur 
Erstattung der Hälfte anzumelden. 
Bei der Bekämpfung der Ansteckungsgefahr ist von 
besonderer Bedeutung die Desinfektion der mit dem 
Kranken in der Krankheitszeit in Berührung gekommenen 
Personen, Gegenstände und Ausscheidungen, der Aufent- 
haltsräume und Beförderungsmittel. Dabei sind fort- 
lautende und Schlußdesinfektionen zu unterscheiden, 
erstere während des Bestehens der Krankheit, letztere 
nach Verbringung des Kranken in ein Krankenhaus u. dgl., 
nach der Genesung oder nach dem Tode. Die Ausführung
	        
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