04 B. Verwaltungsrecht.
heit über die Landesgrenze hindern sollen, oder die
sonst überwiegend landespolizeilichen Zwecken dienen.
9. Die Gemeinden haben die Kosten der Maßregeln
einer etwaigen Beobachtung und Darbietung einer
anderen Unterkunft bei Räumung von Wohnungen
und Gebäuden zu tragen, soweit nicht nach Nr. 1
die Staatskasse eintritt. Außerdem sind auf An-
trag die Kosten der polizeilich angeordneten Des-
infektion und die Kosten der angeordneten besonderen
Vorsichtsmaßregeln für die Aufbewahrung, Ein-
sargung usw. der Leichen in den unter das Landes-
gesetz fallenden Krankheitsfällen sowie die weiter-
gehenden Kosten bei Wohnungsräumungen in den
reichs- und landesgesetzlichen Fällen unter der Vor-
aussetzung zu tragen, daß der Zahlungs-
pflichtige diese Kosten ohne Beeinträchti-
gung des für ihn und seine Familie not-
wendigen Unterhalts nicht zu tragen ver-
mag. Der Antrag auf öffentliche Übernahme der
Kosten ist bei Vermeidung des Verlustes des An-
spruchs binnen einer Frist von zwei Wochen bei der
Ortspolizeibehörde des Erkrankungs- oder Sterbe-
ortes zu stellen.
Die Hälfte der nach Nr. 2 von den Gemeinden zu
tragenden Kosten wird ihnen aus der Staatskasse er-
stattet. Die Festsetzung der öffentlichen Kosten erfolgt
bei Aufwendungen bis zu 380 M. in den Landgemeinden,
bis zu 60 M. in den Städten durch die Ortspolizei-, sonst
durch die Landespolizeibehörde, in der Stadt Braun-
schweig allgemein durch die Polizeidirektion, soweit
nötig nach Anhörung des Stadtmagistrats. Die Gemeinden
haben bei den Landespolizeibehörden die auf öffentliche
Rechnung genommenen Kosten binnen Monatsfrist zur
Erstattung der Hälfte anzumelden.
Bei der Bekämpfung der Ansteckungsgefahr ist von
besonderer Bedeutung die Desinfektion der mit dem
Kranken in der Krankheitszeit in Berührung gekommenen
Personen, Gegenstände und Ausscheidungen, der Aufent-
haltsräume und Beförderungsmittel. Dabei sind fort-
lautende und Schlußdesinfektionen zu unterscheiden,
erstere während des Bestehens der Krankheit, letztere
nach Verbringung des Kranken in ein Krankenhaus u. dgl.,
nach der Genesung oder nach dem Tode. Die Ausführung