98 B. Verwaltungsrecht.
Der Handel mit Giften ist ebenfalls von behörd-
licher Genehmigung und Aufsicht abhängig!, während
betreffs der Drogen- und ähnlicher Geschäfte nur
die Pflicht, sich Besichtigungen durch den Physikus oder
andere Sachverständige gefallen zu lassen, gesetzlich
eingeführt ist?. Der Verkehr mit Geheimmitteln ist
besonderen Einschränkungen unterworfen; die öffentliche
Ankündigung oder Anpreisung ist bei manchen Geheim-
mitteln verboten®.
Über die Herstellung, Lagerung, Verwendung und
Veräußerung von Sprengstoffen, Mineralölen,
Azetylen und Karbid sind in Ergänzung der Reichs-
gesetze Sicherheitsvorschriften erlassen. Eine ausführ-
liche Darstellung, auf die hier aus räumlichen BRück-
sichten verzichtet werden muß, gibt Langerfeldt („Der
Gemeindevorsteher“), 3. Aufl. S. 77 £.
Eine ausführliche Regelung ist für die Anlegung und
den Betrieb von Dampfkesseln und Dampffässern*!
gegeben: zuständig für die behördliche Genehmigung Ist
die Kreis-(Polizei)-Direktion, bei Bergwerken u. dgl. die
Kammer, Direktion der Bergwerke. Auch die fortdauernde
Überwachung derartiger Anlagen ist vorgeschrieben.
Bewegliche Kessel(Lokomobilen, Dampfwalzen, -Pflüge,
-Pumpen, Straßenlokomotiven u. dgl.) dürfen in den ein-
zelnen Gemeindebezirken nur nach vorheriger Genehmi-
gung der Ortspolizeibehörde in Betrieb gesetzt werden;
dabei ist die allgemeine Genehmigungsurkunde und das
Überwachungsbuch vorzuzeigen.
Eine ähnliche behördliche Zulassung wie bei Dampf-
kesseln wird bei Aufzügen (Fahrstühlen) gefordert, deren
! Gesetz Nr. 35 vom 9. Juni 1895, vgl. Nr. 17 vom
9. März 1906. Zuständig für die Erlaubniserteilung ist
wie in ähnlichen Fällen die Kreis(Polizei-)direktion. Gegen
die Versagung ist Klage beim Verwaltungsgerichtshof
gegeben.
” Gesetz Nr. 638 vom 26. Nov. 1896, vgl. Nr. 17 vom
20. Mai 1897.
® Näheres vgl. im Gesetz Nr. 11 vom 10. Dez. 1905
und Nr. 54 vom 22. Okt. 1907.
* Gesetz Nr. 17 vom 4. April 1902, vgl. Nr. 26 vom
21. Juni 1902, Nr. 22 vom 15. April 19038, Nr. 37 vom
15. Juni 1904,