Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

100 B. Verwaltungsrecht. 
rung verlorener Dienstbücher ist alsbald zu sorgen. Zu- 
widerhandlungen sind strafbar. 
Bei einseitiger Aufhebung des Dienstvertrages ohne 
vorgängige Aufkündigung seitens der Herrschaft oder 
des Dienstboten ist der Polizeibehörde noch vor dem 
Auseinandergehen unter Angabe des Grundes von dem 
Aufhebenden Anzeige zu erstatten. Wenn die Erteilung 
eines Zeugnisses von der Herrschaft für bedenklich ge- 
halten wird, so kann sie unter Mitteilung des Sachverhalts 
die Ausstellung der Polizeibehörde überlassen. 
Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis kann auf 
Anrufen eines Teils die Polizeibehörde vorläufig ent- 
scheiden, sie kann aber auch, ohne selbst zu urteilen, die 
Parteien auf den Rechtsweg verweisen. In beiden Fällen 
ist, ohne daß eine Frist beobachtet zu werden braucht, 
Klage bei dem ordentlichen Gerichte zulässig. 
Nicht auf das Gesinde im üblichen Sinne, sondern 
auf landwirtschaftliche Arbeiter bezieht sich das 
Gesetz Nr. 67 vom 10. Dezember 1900, durch das der Ver- 
tragsbruch derartiger Arbeiter, die Anstiftung dazu, das 
wissentliche Behalten Kontraktbrüchiger und die wider- 
rechtliche Verweigerung der Annahme in den Dienst mit 
Strafe bedroht sind. 
2. Wohlfahrtspflege. 
a) Armenangelegenheiten. 
In Ausführung des Reichsgesetzes über den Unter- 
stützungswohnsitz ist bestimmt, daß jedem hilfsbedürftigen 
Deutschen von dem zu seiner Unterstützung verpflichteten 
Armenverbande Obdach. der unentbehrliche Lebensunter- 
halt, die erforderliche Pflege in Krankheitsfällen und im 
Falle seines Ablebens ein angemessenes Begräbnis zu ge- 
währen ist!. Die Unterstützung kann geeignetenfalls, 
solange sie in Anspruch genommen wird, durch Unter- 
bringung in einem Armen- oder Krankenhause sowie 
  
‚Schulgeld und sonstige Aufwendungen für die 
Kindererziehung gehören grundsätzlich nicht zu der 
Armenunterstützung in diesem Sinne, auch nicht bei Auf- 
nahme von Kindern in Blinden-, Taubstummen-, Idioten- 
und ähnlichen Anstalten (vgl. S. 102).
	        
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