100 B. Verwaltungsrecht.
rung verlorener Dienstbücher ist alsbald zu sorgen. Zu-
widerhandlungen sind strafbar.
Bei einseitiger Aufhebung des Dienstvertrages ohne
vorgängige Aufkündigung seitens der Herrschaft oder
des Dienstboten ist der Polizeibehörde noch vor dem
Auseinandergehen unter Angabe des Grundes von dem
Aufhebenden Anzeige zu erstatten. Wenn die Erteilung
eines Zeugnisses von der Herrschaft für bedenklich ge-
halten wird, so kann sie unter Mitteilung des Sachverhalts
die Ausstellung der Polizeibehörde überlassen.
Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis kann auf
Anrufen eines Teils die Polizeibehörde vorläufig ent-
scheiden, sie kann aber auch, ohne selbst zu urteilen, die
Parteien auf den Rechtsweg verweisen. In beiden Fällen
ist, ohne daß eine Frist beobachtet zu werden braucht,
Klage bei dem ordentlichen Gerichte zulässig.
Nicht auf das Gesinde im üblichen Sinne, sondern
auf landwirtschaftliche Arbeiter bezieht sich das
Gesetz Nr. 67 vom 10. Dezember 1900, durch das der Ver-
tragsbruch derartiger Arbeiter, die Anstiftung dazu, das
wissentliche Behalten Kontraktbrüchiger und die wider-
rechtliche Verweigerung der Annahme in den Dienst mit
Strafe bedroht sind.
2. Wohlfahrtspflege.
a) Armenangelegenheiten.
In Ausführung des Reichsgesetzes über den Unter-
stützungswohnsitz ist bestimmt, daß jedem hilfsbedürftigen
Deutschen von dem zu seiner Unterstützung verpflichteten
Armenverbande Obdach. der unentbehrliche Lebensunter-
halt, die erforderliche Pflege in Krankheitsfällen und im
Falle seines Ablebens ein angemessenes Begräbnis zu ge-
währen ist!. Die Unterstützung kann geeignetenfalls,
solange sie in Anspruch genommen wird, durch Unter-
bringung in einem Armen- oder Krankenhause sowie
‚Schulgeld und sonstige Aufwendungen für die
Kindererziehung gehören grundsätzlich nicht zu der
Armenunterstützung in diesem Sinne, auch nicht bei Auf-
nahme von Kindern in Blinden-, Taubstummen-, Idioten-
und ähnlichen Anstalten (vgl. S. 102).