102 B. Verwaltungsrecht.
in das Arbeitshaus in Wolfenbüttel!, in die Erziehungs-
anstalt Wilhelmsstift in Bevern? sowie in die Herzogl.
Heil- und Pflegeanstalt Königslutter geschieht kosten-
frei; dasselbe gilt bei der Aufnahme solcher Personen
im Arbeitshause, die zwar nicht landarm sind, aber im
Herzogtum keinen Unterstützungswohnsitz haben. Un-
vermögenden Ortsarmenverbänden wird nach Bedarf eine
Beihilfe aus der Kreiskommunalkasse geleistet. Die
Kreisversammlungen sind befugt, die Kosten einzelner
besonderer Zweige der öffentlichen Armenpflege unmittel-
bar auf die Kreiskommunalkasse zu übernehmen (z. B. ın
bezug auf die Blinden-, Taubstummen-, Idioten-, Irren-
und Krankenhauspflegekosten).
Eine wichtige Ergänzung haben die allgemeinen Vor-
schriften über die Unterstützung Hilfsbedürftiger dadurch
erfahren, daß den Armenverbänden durch Landesgesetz ?
die Pflicht einer besonderen Fürsorge für nicht voll-
sinnige, schwach- oder blödsinnige Kinder und deren Er-
ziehung auferlegt ist. Danach müssen nicht vollsinnige
(blinde, taubstumme oder hochgradig schwerhörige,
schwach- oder blödsinnige) Kinder, sobald sie das siebente
Lebensjahr vollendet haben und wegen unzulänglicher
Bildungsfähigkeit in der Gemeindeschule keine Aufnahme
finden oder wieder aus ihr entlassen werden, für die
Dauer des schulpflichtigen Alters in den zur
Ausbildung solcher Kinder bestimmten An-
stalten untergebracht werden, sofern sie nicht
entweder auf andere Weise eine ausreichende Ausbildung
erhalten oder mit Rücksicht auf ihren körperlichen oder
geistigen Zustand zur Aufnahme in die Anstalt ungeeignet
sind. Die am Sitze der Anstalt wohnenden Kinder können
von dem Aufnahmezwange befreit werden, haben jedoch
an den betreffenden Unterrichtsstunden teilzunehmen.
Über die Schulfähigkeit des Kindes entscheidet der Schul-
vorstand, der die Entscheidung dem zur Erziehung des
Kindes Verpflichteten schriftlich zuzufertigen hat. Etwaige
binnen 14 Tagen dagegen zu verfolgende Beschwerden
! Gesetz Nr. 119 vom 22. Dez. 1870.
” Das Gesetz Nr. 46 vom 12. Juni 1899 über die
Zwangserziehung Minderjähriger ist durch Ge-
setz Nr. 54 vom 4. August 1908 in ein Fürsorge-Erziehungs-
Gesetz umgewandelt.
* Gesetz Nr. 13 vom 30. März 1894.