Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

102 B. Verwaltungsrecht. 
in das Arbeitshaus in Wolfenbüttel!, in die Erziehungs- 
anstalt Wilhelmsstift in Bevern? sowie in die Herzogl. 
Heil- und Pflegeanstalt Königslutter geschieht kosten- 
frei; dasselbe gilt bei der Aufnahme solcher Personen 
im Arbeitshause, die zwar nicht landarm sind, aber im 
Herzogtum keinen Unterstützungswohnsitz haben. Un- 
vermögenden Ortsarmenverbänden wird nach Bedarf eine 
Beihilfe aus der Kreiskommunalkasse geleistet. Die 
Kreisversammlungen sind befugt, die Kosten einzelner 
besonderer Zweige der öffentlichen Armenpflege unmittel- 
bar auf die Kreiskommunalkasse zu übernehmen (z. B. ın 
bezug auf die Blinden-, Taubstummen-, Idioten-, Irren- 
und Krankenhauspflegekosten). 
Eine wichtige Ergänzung haben die allgemeinen Vor- 
schriften über die Unterstützung Hilfsbedürftiger dadurch 
erfahren, daß den Armenverbänden durch Landesgesetz ? 
die Pflicht einer besonderen Fürsorge für nicht voll- 
sinnige, schwach- oder blödsinnige Kinder und deren Er- 
ziehung auferlegt ist. Danach müssen nicht vollsinnige 
(blinde, taubstumme oder hochgradig schwerhörige, 
schwach- oder blödsinnige) Kinder, sobald sie das siebente 
Lebensjahr vollendet haben und wegen unzulänglicher 
Bildungsfähigkeit in der Gemeindeschule keine Aufnahme 
finden oder wieder aus ihr entlassen werden, für die 
Dauer des schulpflichtigen Alters in den zur 
Ausbildung solcher Kinder bestimmten An- 
stalten untergebracht werden, sofern sie nicht 
entweder auf andere Weise eine ausreichende Ausbildung 
erhalten oder mit Rücksicht auf ihren körperlichen oder 
geistigen Zustand zur Aufnahme in die Anstalt ungeeignet 
sind. Die am Sitze der Anstalt wohnenden Kinder können 
von dem Aufnahmezwange befreit werden, haben jedoch 
an den betreffenden Unterrichtsstunden teilzunehmen. 
Über die Schulfähigkeit des Kindes entscheidet der Schul- 
vorstand, der die Entscheidung dem zur Erziehung des 
Kindes Verpflichteten schriftlich zuzufertigen hat. Etwaige 
binnen 14 Tagen dagegen zu verfolgende Beschwerden 
  
! Gesetz Nr. 119 vom 22. Dez. 1870. 
” Das Gesetz Nr. 46 vom 12. Juni 1899 über die 
Zwangserziehung Minderjähriger ist durch Ge- 
setz Nr. 54 vom 4. August 1908 in ein Fürsorge-Erziehungs- 
Gesetz umgewandelt. 
* Gesetz Nr. 13 vom 30. März 1894.
	        
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