Abschnitt III. Die Landesverwaltung. 103
erledigt endgültig das Konsistorium. Nach erfolgter
rechtskräftiger Entscheidung gibt der Schulvorstand die
Verhandlungen an die Kreis-{in der Stadt Braunschweig
die Polizei-)direktion ab, die nach Anhörung des zur
Erziehung Verpflichteten, wenn nicht auf andere Weise
für die nötige Ausbildung des Kindes gesorgt wird, die
von ihr für erforderlich gehaltene Unterbringung in der
Anstalt verfügt. Gegen diese Verfügung steht den Be-
teiligten binnen 14 Tagen die Beschwerde beim Staats-
ministerium zu. Wenn die Entscheidung endgültig er-
gangen ist, hat die Kreis-(Polizei-)Jdirektion nötigenfalls
zwangsweise die Einlieferung des Kindes in die Anstalt
zu bewirken. Die Kosten (einschließlich der Aufwendungen
für die Einlieferung) sind grundsätzlich von dem zur Er-
ziehung: Verpflichteten zu tragen oder aus dem Vermögen
des Kindes selbst zu erstatten und werden bei Zahlungs-
säumnis im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
Soweit die zunächst Verpflichteten zur Erstattung der
Kosten nicht imstande sind, fallen diese dem Ortsarmen-
verbande und, wenn ein solcher im Herzogtum nicht vor-
handen ist, dem Landarmenverbande zur Last.
Für die Erhebung von Klagen gegen Orts- und
Landarmenverbände wegen der Erfüllung ihrer aus dem
Unterstützungswohnsitzgesetz sich ergebenden Pflichten
bei Hilfsbedürftigkeit ist der Verwaltungsgerichtshof in
Braunschweig zuständig, gegen dessen Entscheidungen
die Berufung an das Bundesamt für das Heimatswesen In
Berlin offensteht, soweit es sich nicht um die Organisation
oder die örtliche Abgrenzung der einzelnen Armenver-
bände handelt; im letzteren Falle behält es bei dem
Urteile des Verwaltungsgerichtshofs sein Bewenden. |
Auf den Antrag eines Armenverbandes, der einen
Hilfsbedürftigen unterstützen muß, können durch einen
mit Gründen versehenen Beschluß der Kreis(Polizei)-
ı Die Kosten gelten nicht als gewöhnliche
Armenunterstützung, deshalb haftet nur der Orts-
armenverband des Unterstützungswohnsitzes ım Herzog-
tum, es besteht keine Vorschußpflicht der Aufenthalts-
emeinde, die Unterstützung bewirkt kein Ruhen des
Yaufs der Frist für den Erwerb und Verlust des Unter-
stützungswohnsitzes, kann aber von den Unterhalts-
pflichtigen zurückgefordert werden.