Quellen und Literatur.
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b) Quellen und Literatur.
Die wichtigste Grundlage für das geltende Ver-
fassungs- und Verwaltungsrecht des Herzogtums bildet
die seit 1814 fortlaufend erschienene „Gesetz- und Ver-
ordnungssammlung für die Herzoglich Braun-
schweigischen Lande“, deren Inhalt um so wert-
voller ist, als nach der Landesverfassung, abweichend von
der Regelung in manchen anderen Bundesstaaten, neben
den Gesetzen nicht nur die vom Landesherrn erlassenen
Verordnungen im eigentlichen Sinne, sondern auch die
mannigfachen, vom Staatsministerium ausgehenden Be-
kanntmachungen, Ausführungsanweisungen usw. sowie
die Landtagsabschiede (vgl. S. 24) in jener Sammlung ver-
Ööffentlicht werden müssen !.
Die älteren Vorschriften sind von Leop. Friedr.
Fredersdorf£ffin einem „Promtuarium der fürstl. Braun-
schw.-Woltenb. Landesordnungen* herausgegeben (zuerst
1775) und durch Aug. Georg Kückendahl und Karl
Bege bis 1828 ergänzt. Das Werk ist von Ad. Stein-
acker 1838 neu bearbeitet, nachdem im Jahre vorher
(1837) Karl Steinacker eine Sammlung der größeren
ÖOrganisations- und Verwaltungsgesetze des Herzogtums
Braunschweig hatte erscheinen lassen. Eine in 2. Auf-
lage 1900 veröffentlichte, zum Nachschlagen geeignete
Sammlung der Reichs- und Landesgesetze hat Her-
mann Wolff herausgegeben. Die für unsere Besprechung
zum Teil in Betracht kommenden Braunschw. Aus-
führungsgesetze zum B.G.B. und dessen Nebengesetze sind
mit der amtlichen Begründung in einer amtlichen Aus-
gabe 1900 zusammengestellt.
Was die Literatur des öffentlichen Rechts des
Herzogtums anlangt, so mag hier von dem Hinweis auf
die älteren Erscheinungen abgesehen werden. Es wird
ausreichen, auf die neueren Schriften aufmerksam zu
machen, die für eine eingehendere Beschäftigung mit den
einschlägigen Verhältnissen geeignet sind. Es kommt hier
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! Ein alphabetisches Sachregister der Sammlung ist
1906 erschienen und umfaßt die noch in Geltung befind-
lichen Gesetze und Verordnungen aus den Jahren 1814
bis 1905.