Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

104 B. Verwaltungsrecht. 
direktion nach Anhörung der Beteiligten der Ehemann, 
die Ehefrau, die ehelichen Eltern, die uneheliche Mutter! 
sowie die unehelichen Kinder in bezug auf die Mutter 
angehalten werden, dem Hilfsbedürftigen nach ihrer 
gesetzlichen Verpflichtung die erforderliche laufende 
Unterstützung zu gewähren. Die Beschlußfassung steht 
derjenigen der genannten Behörden zu, in deren Bezirk 
der in Anspruch genommene Angehörige des Hilfsbe- 
dürftigen seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat. Die 
im Verwaltungswege ergangene Entscheidung ist vor- 
läufig vollstreckbar, bis etwa der dadurch für verpflichtet 
erklärte Angehörige durch Anfechtungsklage bei den 
ordentlichen Gerichten gegen den Armenverband eine 
abändernde Entscheidung erstreitet; in diesem Falle ist 
das zu viel Geleistete vom Armenverbande zurückzuzahlen. 
Hatte aber der Klagende nicht innerhalb sechs Monaten 
nach Zustellung des Beschlusses die gerichtliche Klage 
angebracht, so kann er nur das zurückfordern, was er 
seit Anbringung der Klage zu viel geleistet hat. Die 
Vollstreckung der von der Kreis(Polizei)-direktion zuer- 
kannten Beträge erfolgt regelmäßig Auf Antrag des unter- 
stützenden Armenverbandes durch Vermittlung der Kreis- 
kassen im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens (S. 87), 
wobei Lohnpfändung zulässig ist, da es sich um Unter- 
haltsforderungen handelt. Die Ersetzung schon ver- 
ausgabter Unterstützungskosten kann ein Armenver- 
band von unterhaltspflichtigen Verwandten in allen Armen- 
sachen nur im gerichtlichen Verfahren verlangen. 
Das früher zugelassene Erbrecht der Armen- 
verbände gegenüber den von ihnen unterstützten 
Personen ist beseitigt”. Da aber die geleisteten Unter- 
  
a 
‚. Auf den unehelichen Vater ist diese Verpflichtung 
bisher noch nicht ausgedehnt. 
‚ "In das Gebiet des Privatrechts gehört die Be- 
stimmung, daß in den Fällen, in welchen dem Landes- 
fiskus als gesetzlichem Erben eine Erbschaft in der Stadt 
Wolfenbüttel zufällt, er verpflichtet ist, dieser die 
Hälfte des Wertes der Erbschaft herauszugeben ($ 112 
Abs. 2 des Braunschw. Ausführungsgesetzes zum Bürger!. 
Gesetzbuch). Es soll ferner in der Stadt Braunschweig 
der gesamte Nachlaß der dortigen männlichen und weib- 
lichen Insassen von Stiften, Hospitälern, Konventen
	        
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