106 B. Verwaltungsrecht.
(unrichtige Rechtsanwendung usw.) beschränkt zu sein.
Auch bei Versagung der Genehmigung von Statuten-
änderungen durch die als höhere Verwaltungsbehörde
zuständige Kreisdirektion ist dieselbe Klage gegeben.
Für die Krankenversicherung ist von Bedeutung, daß
landesgesetzlich auf zwei Gruppen der Versicherungs-
zwang ausgedehnt ist, die nach Reichsrecht davon noch
nicht erfaßt werden: die land- und forstwirtschaft-
lichen Arbeiter und Betriebsbeamten sowie das
Gesinde!. Solche in der Land- und Forstwirtschaft
tätigen Personen, die nicht zu einem bestimmten Arbeit-
geber in einem dauernden Arbeitsverhältnisse stehen, aber
vorwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
gegen Lohn beschäftigt sind, werden auch für die-
jenige Zeit, in der keine Lohnbeschäftigung statt-
findet, der Krankenversicherungspflicht unterworfen. Ihre
Arbeitgeber sind indes nur dann melde- und beitrags-
pflichtig, wenn der Arbeitsvertrag im voraus auf einen
Zeitraum von mindestens einer Woche abgeschlossen ist.
Trifft dies nicht zu, so haben die Versicherungsptlichtigen
selbst die An- und Abmeldungen sowie die Einzahlung
der Beiträge zu besorgen; dies gilt auch für die Zeit, In
welcher nach dem oben Gesagten für Arbeiter ohne
dauerndes Lohnverhältnis Versicherungspflicht besteht.
Für das Gesinde ist, soweit nicht schon durch die
Zugehörigkeit zu: dem land- und forstwirtschaftlichen
Personenbestande sich die Versicherung ergibt, seit dem
1. Oktober 1896 die Krankenversicherungspflicht eingeführt;
Voraussetzung ist eine gegen Gehalt oder Lohn erfolgende,
durch den Dienstvertrag nicht auf einen Zeitraum von
weniger als einer Woche beschränkte Beschäftigung.
Nähere Erläuterungen über den Dienstbotenbegriff gibt
das Gesetz nicht, man hat aber allgemein die Abgrenzung,
die auch nach der Gesindeordnung entscheidend ist, als
maßgebend angesehen. Dadurch sind Personen, die nicht
die Haushaltungsgemeinschaft der Herrschaft teilen (z’ B.
Ausgeherinnen, Wasch- und Reinmachefrauen) sowie die
in höherer Stellung befindlichen Gesellschaftsdamen, zur
! Gesetz Nr. 20 vom 29. Mai 1890, betr. die Kranken-
versicherung der in der Land- und Forstwirtschaft be-
schäftigten Personen; Gesetz Nr. 28 vom 26. Mai 1896,
Fürsorge für erkrankte Dienstboten betreffend.