Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt III. Die Landesverwaltung. 107 
Familie rechnende „Stützen“ usw. von dem Zwange aus- 
geschlossen. Meistens ist darauf Bedacht genommen, daß 
die Ortskrankenkassen in ihren Statuten die durch Landes- 
gesetz für versicherungspflichtig erklärten Gruppen mit 
in ihr Bereich hineingezogen haben. Soweit dies unter- 
lassen ist, gehört das Gesinde in die Gemeindekranken- 
versicherung, bei der es, wenn nicht der Versicherungs- 
zwang bestände, freiwillig sich zu beteiligen befugt wäre 
($ 4 Krankenversicherungsgesetz). Es mag in diesem Zu- 
sammenhange erwähnt werden, daß die Verpflichtung der 
Herrschaft, den Dienstboten bei Erkrankungen die er- 
forderliche Pflege und ärztliche Behandlung bis zu sechs 
Wochen zu gewähren, betreffs des krankenver- 
sicherungspflichtigen Gesindes, also weitaus in den 
meisten Fällen nicht besteht!. Auch ist betreffs der 
Weitergewährung der Vergütung in Krankheitsfällen 
($ 616 B.G.B.) bestimmt, daß darauf anzurechnen ist, was 
dem Dienstboten mit Rücksicht auf seine Krankenver- 
sicherungspflicht von der Ortskrankenkasse, Gemeinde- 
krankenversicherung, Betriebs-(Fabrik-) oder ähnlichen 
Krankenkasse für die Zeit der Dienstverhinderung zu- 
kommt. 
Was die Unfallversicherung anlangt, so ist das 
Reichsrecht durch ein Landesgesetz (Nr. 53 vom 3. De- 
zember 1902) ergänzt, das die Fürsorge für Beamte in- 
folge von Betriebsunfällen zum Gegenstande hat“. Da- 
nach erhalten Staatsbeamte, die in reichsgesetzlich der 
Unfallversicherung unterliegenden Betrieben beschäftigt 
sind, wenn sie infolge eines im Dienste erlittenen Be- 
triebsunfalles dauernd dienstunfähig werden, als Ruhe- 
gehalt 662/s% ihres jährlichen Diensteinkommens. Die 
wesentlichsten Bestimmungen des Gewerbe-Unfall-Vers.- 
Gesetzes sind im übrigen auf Betriebsunfälle derartiger 
Personen und auf ihre und ihrer Hinterbliebenen An- 
sprüche für anwendbar erklärt, jedoch mit der Ein- 
schränkung, daß die Festsetzung der Ruhegehalte, Sterbe- 
gelder und Renten stets durch das Staatsministerium er- 
  
1 8 22 Abs. 3 der abgeänderten Gesindeordnung (Nr. 69 
vom 16. August 1899). 
* Ein älteres Gesetz (Nr. 8 vom 24. März 18390) ıst 
dadurch außer Kraft gesetzt.
	        
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