Abschnitt III. Die Landesverwaltung. 107
Familie rechnende „Stützen“ usw. von dem Zwange aus-
geschlossen. Meistens ist darauf Bedacht genommen, daß
die Ortskrankenkassen in ihren Statuten die durch Landes-
gesetz für versicherungspflichtig erklärten Gruppen mit
in ihr Bereich hineingezogen haben. Soweit dies unter-
lassen ist, gehört das Gesinde in die Gemeindekranken-
versicherung, bei der es, wenn nicht der Versicherungs-
zwang bestände, freiwillig sich zu beteiligen befugt wäre
($ 4 Krankenversicherungsgesetz). Es mag in diesem Zu-
sammenhange erwähnt werden, daß die Verpflichtung der
Herrschaft, den Dienstboten bei Erkrankungen die er-
forderliche Pflege und ärztliche Behandlung bis zu sechs
Wochen zu gewähren, betreffs des krankenver-
sicherungspflichtigen Gesindes, also weitaus in den
meisten Fällen nicht besteht!. Auch ist betreffs der
Weitergewährung der Vergütung in Krankheitsfällen
($ 616 B.G.B.) bestimmt, daß darauf anzurechnen ist, was
dem Dienstboten mit Rücksicht auf seine Krankenver-
sicherungspflicht von der Ortskrankenkasse, Gemeinde-
krankenversicherung, Betriebs-(Fabrik-) oder ähnlichen
Krankenkasse für die Zeit der Dienstverhinderung zu-
kommt.
Was die Unfallversicherung anlangt, so ist das
Reichsrecht durch ein Landesgesetz (Nr. 53 vom 3. De-
zember 1902) ergänzt, das die Fürsorge für Beamte in-
folge von Betriebsunfällen zum Gegenstande hat“. Da-
nach erhalten Staatsbeamte, die in reichsgesetzlich der
Unfallversicherung unterliegenden Betrieben beschäftigt
sind, wenn sie infolge eines im Dienste erlittenen Be-
triebsunfalles dauernd dienstunfähig werden, als Ruhe-
gehalt 662/s% ihres jährlichen Diensteinkommens. Die
wesentlichsten Bestimmungen des Gewerbe-Unfall-Vers.-
Gesetzes sind im übrigen auf Betriebsunfälle derartiger
Personen und auf ihre und ihrer Hinterbliebenen An-
sprüche für anwendbar erklärt, jedoch mit der Ein-
schränkung, daß die Festsetzung der Ruhegehalte, Sterbe-
gelder und Renten stets durch das Staatsministerium er-
1 8 22 Abs. 3 der abgeänderten Gesindeordnung (Nr. 69
vom 16. August 1899).
* Ein älteres Gesetz (Nr. 8 vom 24. März 18390) ıst
dadurch außer Kraft gesetzt.