Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt III. Die Landesverwaltung. 109 
meindebehörde (Stadtmagistrat oder Gemeindevorsteher), 
sofern nicht die Beschäftigung solcher Personen im ein- 
zelnen Falle durch die Natur ihres Gegenstandes oder im 
voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von 
weniger als eine Woche beschränkt ist. Für letztere be- 
hält es bei der gesetzlichen Regel sein Bewenden. Es 
liegt auf der Hand, daß durch das Einzugsverfahren, das 
sofort bei dem Inkrafttreten der Invalidenversicherung 
am l. Januar 1891 eingeführt wurde und sich vorzüglich 
bewährt hat, eine bedeutende Vereinfachung und zugleich 
eine Erleichterung für die beteiligten Arbeitgeber ent- 
steht. Da die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter 
und die Dienstleute, wie wir sahen, im Herzogtum eben- 
falls krankenversicherungspflichtig sind, so wird durch 
die Geschäftsverbindung mit der Krankenkasse die Be- 
lästigung durch das viel angefeindete „Klebegesetz“ auf 
ein Mindestmaß herabgedrückt, das jeder billig Denkende 
für erträglich halten muß. 
Der Vorstand der Landesversicherungsanstalt in 
Braunschweig hat als einer der ersten in Deutschland 
Heilstätten für Lungenkranke bei Stiege im Harz sowie 
ein Invalidenhaus in Lehre bei Braunschweig errichtet. 
Die Entscheidung über die Frage der Versicherungs- 
pflicht, über die Höhe der Beitragsmarken usw. erfolgt 
durch die Kreisdirektionen, in der Stadt Braunschweig 
durch den Stadtmagistrat; ist die betreffende Behörde 
selbst als Arbeitgeberin beteiligt, so beauftragt das Staats- 
ministerium an ihrer Stelle eine andere Behörde mit Ab- 
gabe der Entscheidung'. Die Beschwerde gegen derartige 
Entscheidungen ist, soweit nicht der Vorstand der Landes- 
versicherungsanstalt wegen allgemeiner Bedeutung der 
Streitirage die Anrufung des Reichsversicherungsamtes 
vorzieht, an das Staatsministerium zu richten. 
Das Verfahren vor den Kreisdirektionen und dem 
Braunschweiger Stadtmagistrat in Rentensachen ist durch 
eine Anweisung des Staatsministeriums geregelt“. 
  
! Bekanntmachung Nr. 67 vom 11. Sept. 1906. 
2 Nr. 11 vom 5. Febr. 1906.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.