Abschnitt III. Die Landesverwaltung. 109
meindebehörde (Stadtmagistrat oder Gemeindevorsteher),
sofern nicht die Beschäftigung solcher Personen im ein-
zelnen Falle durch die Natur ihres Gegenstandes oder im
voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von
weniger als eine Woche beschränkt ist. Für letztere be-
hält es bei der gesetzlichen Regel sein Bewenden. Es
liegt auf der Hand, daß durch das Einzugsverfahren, das
sofort bei dem Inkrafttreten der Invalidenversicherung
am l. Januar 1891 eingeführt wurde und sich vorzüglich
bewährt hat, eine bedeutende Vereinfachung und zugleich
eine Erleichterung für die beteiligten Arbeitgeber ent-
steht. Da die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter
und die Dienstleute, wie wir sahen, im Herzogtum eben-
falls krankenversicherungspflichtig sind, so wird durch
die Geschäftsverbindung mit der Krankenkasse die Be-
lästigung durch das viel angefeindete „Klebegesetz“ auf
ein Mindestmaß herabgedrückt, das jeder billig Denkende
für erträglich halten muß.
Der Vorstand der Landesversicherungsanstalt in
Braunschweig hat als einer der ersten in Deutschland
Heilstätten für Lungenkranke bei Stiege im Harz sowie
ein Invalidenhaus in Lehre bei Braunschweig errichtet.
Die Entscheidung über die Frage der Versicherungs-
pflicht, über die Höhe der Beitragsmarken usw. erfolgt
durch die Kreisdirektionen, in der Stadt Braunschweig
durch den Stadtmagistrat; ist die betreffende Behörde
selbst als Arbeitgeberin beteiligt, so beauftragt das Staats-
ministerium an ihrer Stelle eine andere Behörde mit Ab-
gabe der Entscheidung'. Die Beschwerde gegen derartige
Entscheidungen ist, soweit nicht der Vorstand der Landes-
versicherungsanstalt wegen allgemeiner Bedeutung der
Streitirage die Anrufung des Reichsversicherungsamtes
vorzieht, an das Staatsministerium zu richten.
Das Verfahren vor den Kreisdirektionen und dem
Braunschweiger Stadtmagistrat in Rentensachen ist durch
eine Anweisung des Staatsministeriums geregelt“.
! Bekanntmachung Nr. 67 vom 11. Sept. 1906.
2 Nr. 11 vom 5. Febr. 1906.