Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

110 B. Verwaltungsrecht. 
c) Schlafgängerwohnungen und Arbeiter- 
kasernen. 
Wer Schlafgänger! mit oder ohne Beköstigung 
bei sich aufnimmt, hat dies unter Angabe der Zahl der 
Schlafgänger und Bezeichnung der Räume binnen 24 
Stunden nach der Aufnahme bei der Ortspolizeibehörde 
anzuzeigen. Dasselbe gilt von Zahl- und Raumverände- 
rungen. Die Landespolizeibehörden? können über Lage, 
Größe, Zugänglichkeit und Einrichtung der Räume sowie 
über die Höchstzahl der Benutzer Vorschriften erlassen. 
Niemand darf ohne ortspolizeiliche Erlaubnis gleichzeitig 
Schlafgänger verschiedenen Geschlechts halten, falls diese 
nicht zu einer Familie gehören. Die Schlafgänger dürfen 
nicht dritte Personen in Aftermiete oder während der 
Nachtzeit bei sich aufnehmen. Ist anzunehmen, daß 
jemand das Halten von Schlafgängern zur Förderung der 
Völlerei und Unsittlichkeit mißbrauche, so kann ihm das 
Halten für die Zeit von ein bis fünf Jahren verboten 
werden; das Verbot gilt auch dem Ehegatten des Be- 
treffenden gegenüber, ist aber durch Klage beim Ver- 
waltungsgerichtshof anfechtbar. Zuwiderhandlungen sind 
mit Geldstrafe bis 150 M. oder Haft bis zu sechs Wochen 
bedroht. 
Wer Arbeitern in Arbeiterkasernen? oder in 
sonstigen zur Aufnahme einer größeren Anzahl von Ar- 
beitern bestimmten Räumen Unterkunft gewährt, ist in 
derselben Weise anzeigepflichtig. Familien dürfen in 
solchen Arbeiterkasernen nur unter Gewährung besonderer 
Räume aufgenommen werden. Im übrigen müssen die 
Geschlechter getrennt gehalten und für jedes derselben 
abgesonderte Wohn- bzw. Schlafräume mit getrennten 
Eingängen angewiesen werden. Die Kreis/Polizei-)direktion 
ist zum Erlaß besonderer Vorschriften auch bei den Ar- 
beiterkasernen befugt. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung 
und Reinlichkeit sowie zur Abwehr gesundheitsschädlicher 
Einflüsse sind die Kasernen von demjenigen, welcher Ar- 
beitern darin Unterkommen gewährt, fortgesetzt zu be- 
au fsichtigen. Wohnen mehr als 20 Personen zusammen, 
  
" Gesetz Nr. 13 vom 8. April 1891. 
* Kreis- oder Polizeidirektion. 
® Gesetz Nr. 14 vom 8. April 1892.
	        
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