110 B. Verwaltungsrecht.
c) Schlafgängerwohnungen und Arbeiter-
kasernen.
Wer Schlafgänger! mit oder ohne Beköstigung
bei sich aufnimmt, hat dies unter Angabe der Zahl der
Schlafgänger und Bezeichnung der Räume binnen 24
Stunden nach der Aufnahme bei der Ortspolizeibehörde
anzuzeigen. Dasselbe gilt von Zahl- und Raumverände-
rungen. Die Landespolizeibehörden? können über Lage,
Größe, Zugänglichkeit und Einrichtung der Räume sowie
über die Höchstzahl der Benutzer Vorschriften erlassen.
Niemand darf ohne ortspolizeiliche Erlaubnis gleichzeitig
Schlafgänger verschiedenen Geschlechts halten, falls diese
nicht zu einer Familie gehören. Die Schlafgänger dürfen
nicht dritte Personen in Aftermiete oder während der
Nachtzeit bei sich aufnehmen. Ist anzunehmen, daß
jemand das Halten von Schlafgängern zur Förderung der
Völlerei und Unsittlichkeit mißbrauche, so kann ihm das
Halten für die Zeit von ein bis fünf Jahren verboten
werden; das Verbot gilt auch dem Ehegatten des Be-
treffenden gegenüber, ist aber durch Klage beim Ver-
waltungsgerichtshof anfechtbar. Zuwiderhandlungen sind
mit Geldstrafe bis 150 M. oder Haft bis zu sechs Wochen
bedroht.
Wer Arbeitern in Arbeiterkasernen? oder in
sonstigen zur Aufnahme einer größeren Anzahl von Ar-
beitern bestimmten Räumen Unterkunft gewährt, ist in
derselben Weise anzeigepflichtig. Familien dürfen in
solchen Arbeiterkasernen nur unter Gewährung besonderer
Räume aufgenommen werden. Im übrigen müssen die
Geschlechter getrennt gehalten und für jedes derselben
abgesonderte Wohn- bzw. Schlafräume mit getrennten
Eingängen angewiesen werden. Die Kreis/Polizei-)direktion
ist zum Erlaß besonderer Vorschriften auch bei den Ar-
beiterkasernen befugt. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung
und Reinlichkeit sowie zur Abwehr gesundheitsschädlicher
Einflüsse sind die Kasernen von demjenigen, welcher Ar-
beitern darin Unterkommen gewährt, fortgesetzt zu be-
au fsichtigen. Wohnen mehr als 20 Personen zusammen,
" Gesetz Nr. 13 vom 8. April 1891.
* Kreis- oder Polizeidirektion.
® Gesetz Nr. 14 vom 8. April 1892.