Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt III. Die Landesverwaltung. 111 
so ist ein besonderer Aufseher zu bestellen und ihm 
eine Wohnung anzuweisen, von der aus eine ausreichende 
Aufsicht geübt werden kann. Auch muß in solchen Fällen 
eine das Verhalten der Arbeiter unter Androhung von 
Geldstrafen regelnde, von der Kreis(Polizei-)direktion be- 
stätigte Hausordnung erlassen werden; dies kann auch 
bei geringerer Zahl geschehen. Der Erlaß der Haus- 
ordnung erfolgt durch Aushang in den Wohnräumen; 
außerdem ist sie jedem Arbeiter bei Aufnahme in die 
Unterkunft bekannt zu machen und von ihm zu unter- 
schreiben. Darin angedrohte Geldstrafen dürfen die 
Hälfte des durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes 
nicht übersteigen und sind zum Besten der Arbeiter zu 
verwenden. 
Die Polizeibehörden sind auch hier befugt, sich durch 
Augenscheinseinnahme von der Befolgung der gesetzlichen 
und behördlichen Vorschriften zu überzeugen. Ein Recht 
der Entziehung der Befugnis zur Beherbergung in Ar- 
beiterkasernen gibt das Gesetz dagegen nicht, auch sind 
Zuwiderhandlungen nur mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder 
Haft bis zu 14 Tagen bedroht. 
d) Feuerhilfswesen!. 
Die Leitung und Beaufsichtigung des Feuerhilis- 
wesens gehört zur Landes- und Ortspolizei, deshalb sind 
dafür sowohl die Kreisdirektionen (in der Stadt Braun- 
schweig die Polizeidirektion) wie die Gemeindebehörden 
zuständig. Zur besonderen Überwachung ernennt für 
jeden Kreiskommunalverband die Kreisversammlung einen 
Kreisbranddirektor (in Braunschweig der Stadtmagistrat 
mit der Polizeidirektion). 
Jede Gemeinde muß eine bestimmte Anzahl eingeübter 
Feuerwehrleute haben. Erklärt sich die nötige Zahl von 
Gemeindegenossen aus freien Stücken zu diesem Dienste 
bereit, so wird eine freiwillige, andernfalls eine 
Pflichtfeuerwehr gebildet, der die Gemeindegenossen, 
soweit ihnen nicht gesetzliche Entschuldigungsgründe ZUT 
Seite stehen, angehören müssen, mit der Verpflichtung, 
sich an den vorgeschriebenen Übungen zu beteiligen. 
make, 
1 Gesetz, das Feuerhilfswesen betreffend, Nr. 16 vom 
2. April 1874 ($. 108).
	        
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