Abschnitt III. Die Landesverwaltung. 111
so ist ein besonderer Aufseher zu bestellen und ihm
eine Wohnung anzuweisen, von der aus eine ausreichende
Aufsicht geübt werden kann. Auch muß in solchen Fällen
eine das Verhalten der Arbeiter unter Androhung von
Geldstrafen regelnde, von der Kreis(Polizei-)direktion be-
stätigte Hausordnung erlassen werden; dies kann auch
bei geringerer Zahl geschehen. Der Erlaß der Haus-
ordnung erfolgt durch Aushang in den Wohnräumen;
außerdem ist sie jedem Arbeiter bei Aufnahme in die
Unterkunft bekannt zu machen und von ihm zu unter-
schreiben. Darin angedrohte Geldstrafen dürfen die
Hälfte des durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes
nicht übersteigen und sind zum Besten der Arbeiter zu
verwenden.
Die Polizeibehörden sind auch hier befugt, sich durch
Augenscheinseinnahme von der Befolgung der gesetzlichen
und behördlichen Vorschriften zu überzeugen. Ein Recht
der Entziehung der Befugnis zur Beherbergung in Ar-
beiterkasernen gibt das Gesetz dagegen nicht, auch sind
Zuwiderhandlungen nur mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder
Haft bis zu 14 Tagen bedroht.
d) Feuerhilfswesen!.
Die Leitung und Beaufsichtigung des Feuerhilis-
wesens gehört zur Landes- und Ortspolizei, deshalb sind
dafür sowohl die Kreisdirektionen (in der Stadt Braun-
schweig die Polizeidirektion) wie die Gemeindebehörden
zuständig. Zur besonderen Überwachung ernennt für
jeden Kreiskommunalverband die Kreisversammlung einen
Kreisbranddirektor (in Braunschweig der Stadtmagistrat
mit der Polizeidirektion).
Jede Gemeinde muß eine bestimmte Anzahl eingeübter
Feuerwehrleute haben. Erklärt sich die nötige Zahl von
Gemeindegenossen aus freien Stücken zu diesem Dienste
bereit, so wird eine freiwillige, andernfalls eine
Pflichtfeuerwehr gebildet, der die Gemeindegenossen,
soweit ihnen nicht gesetzliche Entschuldigungsgründe ZUT
Seite stehen, angehören müssen, mit der Verpflichtung,
sich an den vorgeschriebenen Übungen zu beteiligen.
make,
1 Gesetz, das Feuerhilfswesen betreffend, Nr. 16 vom
2. April 1874 ($. 108).