112 B. Verwaltungsrecht.
Neben der eingetbten Feuerwehr, welche die Spritzen
bedient und nötigenfalls das Retten besorgt, besteht eine
Ordnungsmannschaft (zur Fernhaltung Unberufener,
zur Bewachung geretteter Gegenstände, zur Aushilfe
u. dgl.).
Die Gemeinden haben die Kosten der Ausrüstung
der Feuerwehren und ihrer ordnungsmäßigen Unterhaltung
zu tragen, können aber aus Kreis- und Staatsmitteln, be-
sonders auch aus den hierfür verfügbaren Mitteln der
Kasse der Landesbrandversicherungsanstalt (S. 170) Zu-
schüsse erhalten. Die Gemeinden sind berechtigt, eine
Berufsfeuerwehr einzurichten.
Für Mitglieder der Feuerwehr, die in Ausübung ihres
Dienstes bei einem Schadenfeuer oder bei dienstlich an-
geordneten Übungen zu Schaden kommen oder den Tod
finden, wird (einschließlich der Hinterbliebenen) aus Kreis-
mitteln in ausreichender, angemessener Weise gesorgt.
e) Innungswesen.
Seit dem Erlasse der reichsgesetzlichen Vorschriften
zur Förderung des Handwerks (Handwerkernovelle vom
26 Juli 1897) ist im Herzogtum die Neigung zur Schaffung
von Zwangsinnungen sehr lebhaft hervorgetreten.
Zahlreiche Innungen haben sich auf Grund der Vor-
schriften der Reichsgewerbeordnung in Zwangsinnungen
umgewandelt; nur in verschwindend wenigen Fällen sind
solche Innungen später wieder aufgelöst. Die Hand-
werkskammer (S. 58) steht mit den Innungen und den an
größeren Orten gebildeten Innungsausschüssen in enger
Fühlung.
Aufsichtsbehörde jeder Innung ist die Gemeinde-
behörde des Ortes, an dem die Innung ihren Sitz hat.
Die Genehmigung der Statuten und Nebenstatuten steht
der Kreisdirektion zu, die auch über die Errichtung,
Schließung und Auflösung von Innungen zu entscheiden
hat Überhaupt gilt im allgemeinen die Kreisdirektion,
in keinem Falle die Polizeidirektion als „höhere Ver-
waltungsbehörde“ für Innungsangelegenheiten; nur aus-
nahmsweise ist das Staatsministerium dafür zuständig.
Zur Errichtung von Innungsschiedsgerichten
hat sich wenig Neigung gezeigt, da die Zuständigkeit
der Gewerbegerichte in den mittleren und größeren