Abschnitt III. Die Landesverwaltung. 113
Städten die Gewähr für rasche und zuverlässige Erledi-
gung von gewerblichen Streitigkeiten zwischen Arbeit-
gebern und ihren Gesellen, Gehilfen und Arbeitern bietet!.
In der Stadt Braunschweig besitzt nur die Baugewerken-
nnung ein derartiges besonderes Schiedsgericht.
f) Privatversichungseinrichtungen.
Zur Errichtung von Schulsparkassen, Konfirmanden-
sparvereinen und anderen derartigen Jugendsparkassen
und Vereinen ist die Genehmigung des Staatsministeriums
oder (bei Beschränkung auf den betreffenden Kreis) der
Kreisdirektion erforderlich®. Vor Erteilung der Genehmi-
gung ist darauf zu achten, daß durch die Verfassung der
Einrichtung für eine zweckmäßige Geschäftsführung und
für die Sicherung der angesammelten Gelder gesorgt ist.
Auch jede Anderung der Verfassung der Kasse usw. be-
darf der Genehmigung.
Für die Beaufsichtigung derjenigen Versicherungs-
unternehmungen im Herzogtume, die nach dem Reıchs-
gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen
vom 12. Mai 1901 derlandesbehördlichen Aufsicht unter-
stehen?, ist die betreffende Kreis(Polizei-Jdirektion zU-
ständig, wenn sich der Geschäftsbetrieb nur auf einen
Kreis oder nur auf die Stadt Braunschweig erstreckt,
andernfalls die Kreis(Polizei-'direktion des Sitzes des
Unternehmens. Gegen Entscheidungen dieser Aufsichts-
behörden in den Fällen des $ 73 Abs. 1 des Reichsgesetzes
ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Klage
beim Verwaltungsgerichtshof statthaft.
&) Landwirtschaftliche Schutzmaßregeln.
Die Fürsorge für das Gedeihen der Landwirtschaft
hat zu einer Reihe gesetzlicher Vorschriften Anlaß ge-
geben, die der Bekämpfung schädlicher Einflüsse ge-
widmet sind.
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! Bei Innungslehrlingen ist bekanntlich der Lehr-
lingsausschuß der Innung zuständig.
-, Gesetz Nr. 13 vom 19. Febr. 1895. Für den Stadt-
bezirk Braunschweig ist die Polizeidirektion zuständig.
3 Verordnung Nr. 4 vom 16. Febr. 1903.
Frankenberg, Braunschweig. s