Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt III. Die Landesverwaltung. 121 
aber fr das Gebiet der Stadt Braunschweig wegen der- 
jenigen Wege, die nicht zu den Staatsstraßen gehören, 
eine etwas abweichende statutarische Regelung zuläßt. 
a) 
b) 
Das Gesetz unterscheidet folgende Straßen und Wege: 
Staatsstraßen, die zum allgemeinen Verkehr in 
einzelnen Landesteilen oder zu deren Verbindung 
mit den Nachbarstaaten dienen. Zu ihnen gehören 
die früheren Heer- und Landstraßen und alle ferner- 
hin durch Verordnung zu Staatsstraßen erklärten 
Wege. Ihre Herstellung und Unterhaltung liegt 
dem Staate ob. 
Kommunikationswege, die zur Verbindung der 
Ortschaften und Gemarkungen untereinander oder 
mit den Staatsstraßen und Eisenbahnen bestimmt 
sind. Sie werden von den Kreiskommunalverbänden 
innerhalb ihrer Bezirke hergestellt und unterhalten. 
Die Kosten werden auf die Gemeinden und Ge- 
markungen des Verbandes nach dem Verhältnis des 
Grundsteuerkapitals der beitragspflichtigen Grund- 
stücke verteilt, soweit sie nicht aus dem Kreisver- 
mögen bestritten werden!, oder soweit nicht be- 
sondere Vorausleistungen bestimmter Gemeinden bei 
starker Inanspruchnahme der Kreisbaulast auf Be- 
schluß der Kreisversammlung stattfinden, die auch 
gewerbliche Unternehmungen innerhalb wie außer- 
halb des Herzogtums wegen gesteigerter Abnutzung 
der Straße zu außerordentlichen Beiträgen heran- 
ziehen kann. Eisenbahnen, Bahnhöfe und Halte- 
stellen rechnen indes nicht zu derartigen Betrieben. 
Straßen und Wegein Städten, Flecken und 
Dörfern. Sie werden, soweit sie nicht im Zuge 
einer Staatsstraße oder eines Kommunikationsweges 
liegen?, von den Gemeinden selbst hergestellt und 
unterhalten. Die Kostenverteilung erfolgt gegen- 
über allen Gemeindeeinwohnern und Feldmark- 
ı Für die Stadt Wolfenbüttel und mit Zustimmung 
der Kreisversammlung auch für andere Städte gelten be- 
sondere Vergünstigungen, vgl. $ 19 Abs. 1 des Gesetzes. 
? Liegen Straßen oder Wege im Zuge einer Staats- 
straße oder eines Kommunikationsweges, so erfolgt regel- 
mäßig ihre Herstellung und Unterhaltung auf Rechnung 
des Staates bzw. des Kreiskommunalverbandes.