Abschnitt III. Die Landesverwaltung. 121
aber fr das Gebiet der Stadt Braunschweig wegen der-
jenigen Wege, die nicht zu den Staatsstraßen gehören,
eine etwas abweichende statutarische Regelung zuläßt.
a)
b)
Das Gesetz unterscheidet folgende Straßen und Wege:
Staatsstraßen, die zum allgemeinen Verkehr in
einzelnen Landesteilen oder zu deren Verbindung
mit den Nachbarstaaten dienen. Zu ihnen gehören
die früheren Heer- und Landstraßen und alle ferner-
hin durch Verordnung zu Staatsstraßen erklärten
Wege. Ihre Herstellung und Unterhaltung liegt
dem Staate ob.
Kommunikationswege, die zur Verbindung der
Ortschaften und Gemarkungen untereinander oder
mit den Staatsstraßen und Eisenbahnen bestimmt
sind. Sie werden von den Kreiskommunalverbänden
innerhalb ihrer Bezirke hergestellt und unterhalten.
Die Kosten werden auf die Gemeinden und Ge-
markungen des Verbandes nach dem Verhältnis des
Grundsteuerkapitals der beitragspflichtigen Grund-
stücke verteilt, soweit sie nicht aus dem Kreisver-
mögen bestritten werden!, oder soweit nicht be-
sondere Vorausleistungen bestimmter Gemeinden bei
starker Inanspruchnahme der Kreisbaulast auf Be-
schluß der Kreisversammlung stattfinden, die auch
gewerbliche Unternehmungen innerhalb wie außer-
halb des Herzogtums wegen gesteigerter Abnutzung
der Straße zu außerordentlichen Beiträgen heran-
ziehen kann. Eisenbahnen, Bahnhöfe und Halte-
stellen rechnen indes nicht zu derartigen Betrieben.
Straßen und Wegein Städten, Flecken und
Dörfern. Sie werden, soweit sie nicht im Zuge
einer Staatsstraße oder eines Kommunikationsweges
liegen?, von den Gemeinden selbst hergestellt und
unterhalten. Die Kostenverteilung erfolgt gegen-
über allen Gemeindeeinwohnern und Feldmark-
ı Für die Stadt Wolfenbüttel und mit Zustimmung
der Kreisversammlung auch für andere Städte gelten be-
sondere Vergünstigungen, vgl. $ 19 Abs. 1 des Gesetzes.
? Liegen Straßen oder Wege im Zuge einer Staats-
straße oder eines Kommunikationsweges, so erfolgt regel-
mäßig ihre Herstellung und Unterhaltung auf Rechnung
des Staates bzw. des Kreiskommunalverbandes.