Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

124 B. Verwaltungsrecht. 
zu richten, das unmittelbar dem Staatsministerium unter- 
steht, und dem neben einem Vorstande ein technisches 
Mitglied angehört. 
Nach dem Ankauf der auf braunschweigischem Ge- 
biet belegenen Bahnen durch den preußischen Eisenbahn- 
fiskus hat das Eisenbahnkommissariat die Verteilung der 
einzelnen preußischen Staatsbahnstrecken auf die Eisen- 
bahndirektionen in Magdeburg, Hannover und Kassel be- 
kannt gemacht!, 
Besondere Schutzvorschriften sind vom Eisenbahn- 
kommissariat zur Sicherung von Bahnübergängen in 
Schienenhöhe gegen die Folgen der Überführung von 
Dampfpflügen und anderen ungewöhnlich schweren Fuhr- 
werken erlassen °. 
Auch für die elektrischen, nicht der Reichsaufsicht 
unterstehenden Eisenbahnen gewähren die Strafdrohungen 
eines Landesgesetzes? Schutz. 
d) Das Wasserrecht. 
Das Wasserrecht* unterscheidet öffentliche und Privat- 
gewässer. 
Als öffentliche Gewässer gelten alle die natür- 
lichen, auch verbesserten (korrigierten) Wasserzüge (Flüsse, 
Bäche), die sich in ihrem Laufe durch mehrere Feldmarken 
oder Gemarkungen erstrecken; solange aber ein Woasser- 
zug, auch wenn er schon in ein neues Markungsgebiet 
eingetreten ist, die zusammenhängenden Besitzungen des- 
jenigen, auf dessen Grundstück er entspringt, nicht ver- 
lassen hat, gilt er nicht als öffentlicher, sondern als 
Privatwasserlauf. Außerdem kann die Landesregierung 
durch Verordnung in besonderen Ausnahmefällen den 
Anfangspunkt des öffentlichen Wasserzugs abweichend 
von diesen Regeln feststellen. Die öffentlichen Gewässer 
sind ein der allgemeinen Benutzung unterworfenes Ge- 
meingut und unterliegen den durch die Staatshoheit be- 
gründeten Rechten. 
Als Privatgewässer gelten alle übrigen Gewässer, 
  
! Nr. 25 vom 14. März 1895. 
® Nr. 36 vom 24. August 1894. 
® Nr. 2 vom 30. Dez. 1897. 
* Nr. 64 vom 20. Juni 1876.
	        
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