Abschnitt III. Die Landesverwaltung. 127
öffentlichen Gewässern können nur durch Verleihung!
nach Anhörung der Beteiligten in einem von den Kreis-
direktionen durchzuführenden Verfahren, bei dem nötigen-
falls im Wege der Zwangsenteignung Widerspruchs-
berechtigte zu entschädigen sind, erworben werden.
Der Eigentümer eines Privatgewässers kann
dieses, soweit nicht wohlerworbene Rechte Dritter ent-
gegenstehen, für sich und andere ge- und verbrauchen.
Bei fließenden Privatgewässern haben etwaige verschiedene
Besitzer der Uferseiten nach der Länge ihres Uferbesitzes
ein Recht auf die Benutzung je der Hälfte der vorüber-
fließenden Wassermenge; es ist indessen deren Benutzung
überhaupt durch die Rechte der übrigen Wassernutzungs-
berechtigten und durch die aus der Beweglichkeit und
Unentbehrlichkeit des Wassers sich ergebenden öffent-
lichen Rücksichten in verschiedenen Beziehungen aus-
drücklich beschränkt.
Den Orts- und Landespolizeibehörden steht das Auf-
sichtsrecht über sämtliche Wasserzüge zu. Dabei ist be-
sonders darauf zu achten, daß die Inhaber von Stau-
werken die ihnen auferlegten Verpflichtungen gehörig
erfüllen, für zeitige Öffnung der Schleusen zur Abwendung
und Beseitigung von Überschwemmungsgefahr sorgen
u. dgl.
Übertretungen der flußpolizeilichen Vorschriften, un-
befugte Einrichtung oder Anderung genehmigungspflich-
tiger Wassernutzungen sind mit Strafe bedroht.
e) Forst-, Jagd- und Fischereirecht.
1. Soweit die Forsten nicht dem Kammer- oder
Klostergut gehören, wird die Forsthoheit über alle
im Herzogtume belegenen Forsten („Privatforsten‘)
vom Staatsministerium unter Mitwirkung der Kreis-
direktionen, der Kammer, Direktion der Forsten und der
dieser untergebenen Forstbeamten ausgeübt?. Uber die
beteiligten Privatforstgrundsttücke werden von den Kreis-
direktionen Forstlagerbücher angelegt, verwahrt und
fortgeführt.
ı Das Nähere vgl. $$ 50-86 des Wassergesetzes.
? Gesetz Nr. 26 vom 30. April 1861.