Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt III. Die Landesverwaltung. 127 
öffentlichen Gewässern können nur durch Verleihung! 
nach Anhörung der Beteiligten in einem von den Kreis- 
direktionen durchzuführenden Verfahren, bei dem nötigen- 
falls im Wege der Zwangsenteignung Widerspruchs- 
berechtigte zu entschädigen sind, erworben werden. 
Der Eigentümer eines Privatgewässers kann 
dieses, soweit nicht wohlerworbene Rechte Dritter ent- 
gegenstehen, für sich und andere ge- und verbrauchen. 
Bei fließenden Privatgewässern haben etwaige verschiedene 
Besitzer der Uferseiten nach der Länge ihres Uferbesitzes 
ein Recht auf die Benutzung je der Hälfte der vorüber- 
fließenden Wassermenge; es ist indessen deren Benutzung 
überhaupt durch die Rechte der übrigen Wassernutzungs- 
berechtigten und durch die aus der Beweglichkeit und 
Unentbehrlichkeit des Wassers sich ergebenden öffent- 
lichen Rücksichten in verschiedenen Beziehungen aus- 
drücklich beschränkt. 
Den Orts- und Landespolizeibehörden steht das Auf- 
sichtsrecht über sämtliche Wasserzüge zu. Dabei ist be- 
sonders darauf zu achten, daß die Inhaber von Stau- 
werken die ihnen auferlegten Verpflichtungen gehörig 
erfüllen, für zeitige Öffnung der Schleusen zur Abwendung 
und Beseitigung von Überschwemmungsgefahr sorgen 
u. dgl. 
Übertretungen der flußpolizeilichen Vorschriften, un- 
befugte Einrichtung oder Anderung genehmigungspflich- 
tiger Wassernutzungen sind mit Strafe bedroht. 
e) Forst-, Jagd- und Fischereirecht. 
1. Soweit die Forsten nicht dem Kammer- oder 
Klostergut gehören, wird die Forsthoheit über alle 
im Herzogtume belegenen Forsten („Privatforsten‘) 
vom Staatsministerium unter Mitwirkung der Kreis- 
direktionen, der Kammer, Direktion der Forsten und der 
dieser untergebenen Forstbeamten ausgeübt?. Uber die 
beteiligten Privatforstgrundsttücke werden von den Kreis- 
direktionen Forstlagerbücher angelegt, verwahrt und 
fortgeführt. 
  
ı Das Nähere vgl. $$ 50-86 des Wassergesetzes. 
? Gesetz Nr. 26 vom 30. April 1861.
	        
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