Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

128 B. Verwaltungsrecht. 
Forstrodungen bedürfen ministerieller Genehmigung; 
eigenmächtige Rodungen sind wieder anzubauen. 
Über die Verwaltung der ungeteilten Genossenschafts- 
forsten ist bestimmt, daß ein von der Kreisdirektion zu 
genehmigendes Statut ihre inneren Angelegenheiten zu 
regeln hat!, und daß in Forstgrundbüchern ihre Rechts- 
verhältnisse genau dargelegt werden. 
Für die staatliche Beaufsichtigung von allen Ge- 
meinde- und Interessenten- sowie von solchen Privat- 
forsten, deren Inhaber zur Bewirtschaftung und Aufsicht 
nicht berechtigt oder gewillt sind, müssen je nach dem 
Umfange bestimmte Forstbesoldungsbeiträge von 
den Forstbesitzern geleistet werden (vgl. das Gesetz Nr. 22 
vom 6. April 1908). 
Das Forststrafrecht und das Verfahren in Forst- 
frevel(-Wrogen-)sachen sind durch Gesetz Nr. 18 
vom 1. April 1879, Nr. 29 vom 25. Juni 1890, Nr. 17 vom 
25. Februar 1895, bzw. Nr. 55 vom 30. August 1879, Nr. 76 
vom 27. Dezember 1904, Nr. 5l vom 6. September 1890 
geregelt. 
2. Wie die Forst-, so ist auch die Jagdhoheit ein 
Teil der staatlichen Hoheitsrechte; sie schließt die Über- 
wachung der Jagdausübung) und ihre gesetzliche Regelung 
in sich. Die Reste des früheren Jagdregals sind in den 
Stürmen des Jahres 1848 endgültig beseitigt?. Jetzt 
wurzelt das Jagdrecht im Eigentum am Grund und 
Boden*; aber der einzelne Grundbesitzer darf die Jagd- 
befugnis selbständig nur ausüben, wenn sein Grundbesitz 
eine zusammenhängende Fläche von wenigstens 300 Feld- 
morgen bildet. Gehört ein solcher Besitz ungeteilt 
mehreren Personen oder einer Interessentschaft, so darf 
1 Gesetz Nr. 16 vom 19. Mai 1890, vgl. Nr. 15 vom 
25. Febr. 1895 und $ 44 des Ausführungsgesetzes Nr. 36 
vom 12. Juni 1899 zum B.G.B. 
* Das Jagdpolizeigesetz (Nr. 19 vom 1. April 1879, 
vgl. Nr 24 vom 28. April 1879 und Nr. 51 vom 16. August 
1895) trifft über die Erteilung von Jagdscheinen, über die 
Schonzeiten und die Jagdausübung nähere Vorschriften. 
° Gesetz Nr. 39 vom 8. Sept. 1848 über Aufhebung 
des Jagdrechts auf fremden Grundstücken. 
* Gesetz Nr. 23 vom 16. April 1852, vgl. Nr. 16 vom 
30. März 1896 und $$ 33—37 des Ausführungsgesetzes 
zum B.G.B.
	        
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