128 B. Verwaltungsrecht.
Forstrodungen bedürfen ministerieller Genehmigung;
eigenmächtige Rodungen sind wieder anzubauen.
Über die Verwaltung der ungeteilten Genossenschafts-
forsten ist bestimmt, daß ein von der Kreisdirektion zu
genehmigendes Statut ihre inneren Angelegenheiten zu
regeln hat!, und daß in Forstgrundbüchern ihre Rechts-
verhältnisse genau dargelegt werden.
Für die staatliche Beaufsichtigung von allen Ge-
meinde- und Interessenten- sowie von solchen Privat-
forsten, deren Inhaber zur Bewirtschaftung und Aufsicht
nicht berechtigt oder gewillt sind, müssen je nach dem
Umfange bestimmte Forstbesoldungsbeiträge von
den Forstbesitzern geleistet werden (vgl. das Gesetz Nr. 22
vom 6. April 1908).
Das Forststrafrecht und das Verfahren in Forst-
frevel(-Wrogen-)sachen sind durch Gesetz Nr. 18
vom 1. April 1879, Nr. 29 vom 25. Juni 1890, Nr. 17 vom
25. Februar 1895, bzw. Nr. 55 vom 30. August 1879, Nr. 76
vom 27. Dezember 1904, Nr. 5l vom 6. September 1890
geregelt.
2. Wie die Forst-, so ist auch die Jagdhoheit ein
Teil der staatlichen Hoheitsrechte; sie schließt die Über-
wachung der Jagdausübung) und ihre gesetzliche Regelung
in sich. Die Reste des früheren Jagdregals sind in den
Stürmen des Jahres 1848 endgültig beseitigt?. Jetzt
wurzelt das Jagdrecht im Eigentum am Grund und
Boden*; aber der einzelne Grundbesitzer darf die Jagd-
befugnis selbständig nur ausüben, wenn sein Grundbesitz
eine zusammenhängende Fläche von wenigstens 300 Feld-
morgen bildet. Gehört ein solcher Besitz ungeteilt
mehreren Personen oder einer Interessentschaft, so darf
1 Gesetz Nr. 16 vom 19. Mai 1890, vgl. Nr. 15 vom
25. Febr. 1895 und $ 44 des Ausführungsgesetzes Nr. 36
vom 12. Juni 1899 zum B.G.B.
* Das Jagdpolizeigesetz (Nr. 19 vom 1. April 1879,
vgl. Nr 24 vom 28. April 1879 und Nr. 51 vom 16. August
1895) trifft über die Erteilung von Jagdscheinen, über die
Schonzeiten und die Jagdausübung nähere Vorschriften.
° Gesetz Nr. 39 vom 8. Sept. 1848 über Aufhebung
des Jagdrechts auf fremden Grundstücken.
* Gesetz Nr. 23 vom 16. April 1852, vgl. Nr. 16 vom
30. März 1896 und $$ 33—37 des Ausführungsgesetzes
zum B.G.B.