Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt III. Die Landesverwaltung. 129 
die Jagd nur durch Verpachtung oder Verwaltung 
(Administration) genutzt werden. Gräben, Wege, 
Gewässer und Feldmarksgrenzen gelten nicht als Unter- 
brechung des Zusammenhangs. Auch unmittelbar an- 
grenzende auberbraunschweigische Grundstücke, auf denen 
der Besitzer befugt die Jagd ausübt, werden mitgerechnet. 
Die übrigen Grundbesitzer dürfen nur gemeinschaftlich 
durch Verpachtung oder Verwaltung das Jagdrecht aus- 
nutzen. Sie werden zu einer gesetzlichen Zwangsgemein- 
schaft (Jagdinteressentschaft) vereinigt, die Mehr- 
heitsbeschlüsse faßt, und bei der jeder nach der Größe 
seines Anteils an der Beschlußfassung und dem Jagd- 
ertrag beteiligt ist. 
Für die Fischerei in allen innerhalb des Herzog- 
tums befindlichen Gewässern gilt als Regrl!, daß das 
Recht zur Ausübung der Fischerei nicht jedermann ohne 
weiteres zusteht, sondern einer besonderen Unter- 
lage (Verleihung, Verjährung, Übertragung usw) bedarf. 
Wo bisher freier Fischfang gestattet war oder alle Ein- 
wohner oder Gemeindemitglieder die Fischerei ausüben 
konnten, steht jetzt das Recht zur Ausübung der poli- 
tischen Gemeinde zu, kann aber nur durch besonders 
angestellte Fischer oder durch Verpachtung genutzt 
werden. Das Freigeben des Fischfangs ist gesetzlich 
untersagt. Fischereiverpachtungen dürfen, damit die 
Raubfischerei bekämpft wird, gewöhnlich nicht auf kürzer 
als sechs Jahre abgeschlossen werden. Zusammen- 
schluß zu Fischereigenossenschaften mit behördlich ge- 
nehmigten Satzungen ist zulässig. Beim Fischen in 
fremden Revieren oder über Jie Grenzen der eigenen 
Berechtigung hinaus ist eine vom Fischereiberechtigten 
ausgsstellte Fischkarte zu führen. Gewisse schädliche 
Fangmittel sind verboten. Schonreviere kann das Staats- 
ministerium bestimmen. Verunreinigung der Fischwasser 
ist untersagt und strafbar nach $ 39 Fisch.-Gesetz. Als 
Aufsichtsbehörde ist im allgemeinen die Kreisdirektion 
bestimmt. 
  
1 Fischereigesetz Nr. 38 vom 1. Juli 1879 nebst Aus- 
führungsverordnung Nr. 12 vom 21. April 1880, Gesetz 
Nr. 49 vom 4. Nov. 1889, Nr. 5l vom 19. Dez. 1889, Nr. 32 
vom 21. April 1906. 
Frankenberg, Braunschweig. I
	        
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