132 B. Verwaltungsrecht.
beschränkter Haftung! und Berggewerkschaften, die im
Herzogtume einen Sitz haben, sowie eingetragene Ge-
nossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis
ihrer Mitglieder hinausgeht, Konsumvereine mit offenem
Laden, sofern sie die Rechte juristischer Personen haben,
und ruhende Erbschaften wegen ihres gesamten Ein-
kommens, falls sie länger als drei Monate ruhen. Außer-
dem werden ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit,
Wohnsitz oder Aufenthalt zur Staatseinkommensteuer
alle Personen mit dem Einkommen aus den von den
braunschweigischen Staatskassen gezahlten Besoldungen,
Pensionen und Wartegeldern sowie aus dem im Herzog-
tume belegenen Grundbesitz und aus den im Herzogtume
befindlichen Gewerbe-, Eisenbahn- und Handelsanlagen
oder sonstigen gewerblichen Betriebsstätten (nicht aber
z. B. aus Hypothek- und anderen Forderungen gegen
braunschweigische Schuldner) herangezogen; diese Be-
stimmung gilt auch für die oben erwähnten Gesellschaften,
Gewerkschaften und Genossenschaften.
Befreit von der Staatseinkommensteuer sind die Mit-
glieder der landesfürstlichen Familie, außerdem die
Personen, welche nach völkerrechtlichen Grundsätzen
oder Staatsverträgen einen Anspruch auf Befreiung ge-
nießen, jedoch nur, wenn in ihren Heimatsstaaten Gegen-
seitigkeit gewährt wird, und nicht wegen des aus dem
Herzogtum stammenden Einkommens an Staatsbezügen,
Grundbesitz- oder: gewerblichen Einkünften.
Die Steuerpflicht beginnt mit einem Jahreseinkommen
von mehr als 900 M., während die Gemeinden durchweg
mit einem niedrigeren Satze die Verpflichtung beginnen
zu lassen pflegen. Von der Besteuerung sind aus-
geschlossen : das Einkommen aus den in anderen deutschen
Bundesstaten oder in einem deutschen Schutzgebiet be-
legenen Grundstücken, aus den dort betriebenen Gewerben
sowie aus Besoldungen, Pensionen und Wartegeldern, die
deutsche Militärpersonen und Zivilbeamte oder deren
Hinterbliebene aus der Kasse eines anderen Bundes-
staates beziehen; ferner das Einkommen der im Herzog-
! Die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind
schon für das Finanzjahr 1899/1900 durch das Gesetz
Nr. 13 vom 11. März 1899 zu den steuerpflichtigen Ge-
sellschaften hinzugekommen.