Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung. 133 
tume wohnenden oder sich aufhaltenden steuerpflichtigen 
Ausländer aus ausländischem Grundbesitz oder Gewerbe- 
betrieb (nicht auch aus Hypotheken, Wertpapieren u. dgl.), 
sofern sie nicht des Erwerbes wegen im Herzogtume 
wohnen oder sich dort aufhalten; endlich das Militär- 
einkommen der Personen des Unteroffizier- und Gemeinen- 
standes sowie während der Zugehörigkeit zu einem in 
der Kriegsformation befindlichen Teile des Heeres oder 
der Marine das Militäreinkommen aller Angehörigen des 
aktiven Heeres und der aktiven Marine sowie die gesetz- 
lich den Kriegsinvaliden gewährten Pensionserhöhungen 
und Verstümmelungszulagen, auch die mit Kriegsaus- 
zeichnungen verbundenen Ehrensolde. 
Zum Einkommen werden die gesamten Jahreseinkünfte 
der Steuerpflichtigen in Geld oder Geldeswert gerechnet, 
nıögen sie aus Kapital- oder Grundvermögen, Pachtungen 
und Mieten mit Einschluß des Mietwerts der Wohnung 
im eigenem Hause, aus Handel und Gewerbe, Bergbau 
gewinnbringender Beschäftigung sowie aus Rechten auf 
wiederkehrende Hebungen und Vorteile irgendwelcher 
Art stammen. Außerordentliche Einnahmen aus Erb- 
schaften, Schenkungen, Lebensversicherungen und ähn- 
liche Erwerbungen! gelten nicht als steuerpflichtiges 
Einkommen, sondern als Vermehrung des Stamm- 
vermögens und kommen ebenso wie Verminderungen des 
Stammvermögens nur insofern in Betracht, als die Ver- 
mögenserträge dadurch vermehrt oder vermindert werden. 
Dasselbe gilt von dem nicht gewerbsmäßig oder zu 
Spekulationszwecken unternommenen Verkauf von Grund- 
stücken, während in manchen anderen Bundesstaaten 
dieser Gewinn als Einkommen behandelt wird. 
Feststehende Einnahmen sind nach ihrem Betrage 
für das Steuerjahr, dagegen die ihrem Betrage nach un- 
bestimmten oder schwankenden Einnahmen* sowie das 
ı Auch Lotteriegewinn wird erst bei Beginn des 
folgenden Steuerjahres (und nur mit den Zinsen) heran- 
gezogen. Bei Vermögensvermehrung infolge eines Erb- 
falles sind die Erben vom Beginne des Monats, der auf 
den Anfall der Erbschaft folgt, zu einer entsprechend 
erhöhten Steuer zu veranlagen. 
2 Mieten aus Wohnhäusern u. dgl. gelten, auch wenn 
sich ihr Betrag ändert, nicht ohne weiteres als schwankende,
	        
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