Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung. 133
tume wohnenden oder sich aufhaltenden steuerpflichtigen
Ausländer aus ausländischem Grundbesitz oder Gewerbe-
betrieb (nicht auch aus Hypotheken, Wertpapieren u. dgl.),
sofern sie nicht des Erwerbes wegen im Herzogtume
wohnen oder sich dort aufhalten; endlich das Militär-
einkommen der Personen des Unteroffizier- und Gemeinen-
standes sowie während der Zugehörigkeit zu einem in
der Kriegsformation befindlichen Teile des Heeres oder
der Marine das Militäreinkommen aller Angehörigen des
aktiven Heeres und der aktiven Marine sowie die gesetz-
lich den Kriegsinvaliden gewährten Pensionserhöhungen
und Verstümmelungszulagen, auch die mit Kriegsaus-
zeichnungen verbundenen Ehrensolde.
Zum Einkommen werden die gesamten Jahreseinkünfte
der Steuerpflichtigen in Geld oder Geldeswert gerechnet,
nıögen sie aus Kapital- oder Grundvermögen, Pachtungen
und Mieten mit Einschluß des Mietwerts der Wohnung
im eigenem Hause, aus Handel und Gewerbe, Bergbau
gewinnbringender Beschäftigung sowie aus Rechten auf
wiederkehrende Hebungen und Vorteile irgendwelcher
Art stammen. Außerordentliche Einnahmen aus Erb-
schaften, Schenkungen, Lebensversicherungen und ähn-
liche Erwerbungen! gelten nicht als steuerpflichtiges
Einkommen, sondern als Vermehrung des Stamm-
vermögens und kommen ebenso wie Verminderungen des
Stammvermögens nur insofern in Betracht, als die Ver-
mögenserträge dadurch vermehrt oder vermindert werden.
Dasselbe gilt von dem nicht gewerbsmäßig oder zu
Spekulationszwecken unternommenen Verkauf von Grund-
stücken, während in manchen anderen Bundesstaaten
dieser Gewinn als Einkommen behandelt wird.
Feststehende Einnahmen sind nach ihrem Betrage
für das Steuerjahr, dagegen die ihrem Betrage nach un-
bestimmten oder schwankenden Einnahmen* sowie das
ı Auch Lotteriegewinn wird erst bei Beginn des
folgenden Steuerjahres (und nur mit den Zinsen) heran-
gezogen. Bei Vermögensvermehrung infolge eines Erb-
falles sind die Erben vom Beginne des Monats, der auf
den Anfall der Erbschaft folgt, zu einer entsprechend
erhöhten Steuer zu veranlagen.
2 Mieten aus Wohnhäusern u. dgl. gelten, auch wenn
sich ihr Betrag ändert, nicht ohne weiteres als schwankende,