A. Verfassungsrecht.
Abschnitt 1.
Die Monarchie.
1. Das Staatsoberhaupt.
a) Der Landesfürst (auch der an die landesfürstliche
Stelle als Ersatz getretene Regent) vereinigt als Ober-
haupt des monarchischen Staates (Souverän) in sich die
gesamte, ungeteilte Staatsgewalt, die er in verfassungs-
mäßiger Weise ausübt. Iın einzelnen bestehen seine haupt-
sächlichsten Rechte! in folgendem:
1. Seine Porson ist heilig und unverletzlich ($ 3 N.L.O.).
Alle Untertanen sind ihm Treue, Ehrfurcht und Ge-
horsam schuldig.
2. Die gesamte Staatsverwaltung geht von ihm aus.
Sic wird nur kraft der von ihm verliehenen Gewalt
unmittelbar oder mittelbar in seinem Namen gehand-
habt und steht unter seiner Oberaufsicht. Er ver-
leiht alle Staatsämter nach freier Entschließung.
3. Kein Landesgesetz und keine Verordnung? treten in
Kraft, bevor sie nicht auf Befehl des Landesfürsten
veröffentlicht sind. Es hängt von der freien Ent-
! Die N.L.O. erwähnt ferner das Recht zum Erlab
von Hausgesetzen, zu Vormundschaftsanordnungen für
den Nachfolger u. a. m.
°® Hierin liegt eine weitgehende Einschränkung der
Befugnisse der Staatsverwaltungsbehörden im Vergleich
zu der anderwärts geltenden Regelung.