134 B. Verwaltungsrecht.
steuerpflichtige Einkommen der Aktiengesellschaften usw.
nach dem Durchschnitt der drei der Ver-
anlagung unmittelbar vorangegangenen Jahre
zu berechnen. Bestehen Einnahmen der letztgedachten
Art noch nicht so lange, so ist der Durchschnitt des Zeit-
raumes ihres Bestehens, nötigenfalls der mutmaßliche
Jahresertrag zugrunde zu legen.
Dem Einkommen des Haushaltungsvorstandes ist das
Einkommen der Angehörigen der Haushaltung hinzu-
zuzählen. Dabei sind indessen Ehefrauen, die dauernd
von dem Ehemann getrennt leben, selbständig zu ver-
anlagen. Andere Angehörige der Haushaltung, ins-
besondere Kinder, werden für sich herangezogen, wenn
sie ein der Verfügung des Haushaltungsvorstandes nicht
unterliegendes Einkommen aus eigenem Erwerb (mit
Ausschluß der Beihilfe im Geschäft des Haushaltungs-
vorstandes) oder aus anderen Quellen beziehen. Wer mit
Gehalt oder Lohn zu Dienstleistungen in der Haushaltung
angenommen ist, rechnet ebensowenig zu den Angehörigen
der Haushaltung wie Kostgänger, Unter- und Schlaf-
stellenmieter.
Von dem Einkommen sind abzusetzen die zur Er-
werbung, Sicherung und Erhaltung des Einkommens ver-
wendeten Ausgaben, die auf inländischen Einkommen-
quellen haftenden oder für diese aufzuwendenden Schulden-
zinsen und Renten, die auf besonderen Rechtstiteln be-
ruhenden dauernden Lasten, die von dem Grundeigentum,
dem Bergbau und dem Gewerbebetriebe zu entrichtenden
direkten Staatssteuern! und solche indirekte Abgaben,
die zu den Geschäftsunkosten zu rechnen sind, die regel-
näßigen jährlichen Absetzungen für Abnutzung von Ge-
bäuden, Maschinen, Betriebsgerätschaften u. dgl., soweit
sie nicht schon unter Betriebsausgaben verrechnet sind;
ferner die von den Steuerpflichtigen gesetz- oder vertrags-
mäßig zu entrichtenden Beiträge zu Kranken-, Untall-,
Alters- und Invalidenversicherungs-, Witwen-, Waisen-
der Durchschnittsberechnung unterliegende Einnahmen;
dies würde nur für Bauunternehmer, Spekulanten u. dgl.
zutreffen.
! Die Gemeindegrund- oder Gemeindegewerbesteuer
darf dagegen nicht abgezogen werden; eine den Abzug
zulassende Gesetzesveränderung ist jedoch in Vorbereitung.