Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung. 135
und Pensionskassen!, endlich Versicherungsprämien, die
für Versicherung der Steuerpflichtigen?® auf den Todes-
oder Lebensfall gezahlt werden, soweit sie den Betrag
von jährlich 600 M. nicht übersteigen.
Nicht abzuziehen sind dagegen Verwendungen
zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens, zu
Geschäftserweiterungen, Kapitalanlagen oder-abtragungen,
die nicht als durch eine gute Wirtschaft gebotene und
aus den Betriebseinnahmen zu deckende Ausgaben an-
zusehen sind, sowie die zur Bestreitung des Haushalts
der Steuerpflichtigen und zum Unterhalte ihrer An-
gehörigen gemachten Ausgaben einschließlich des Geld-
werts der zu diesen Zwecken verbrauchten Erzeugnisse
und Waren des eigenen landwirtschaftlichen oder gewerb-
lichen Betriebes.
Von den besonderen Bestimmungen über die Berück-
sichtigung der einzelnen Einkommenquellen ist zu er-
wähnen, daß bei Beamten und Militärpersonen der zur
Bestreitung des Dienstaufwandes bestimmte Teil des
Diensteinkommens außer Ansatz zu lassen ist?. Das Ein-
kommen aus Dienstwohnungen ist nach dem ortsüblichen
Mietswerte, jedoch nicht höher als mit 15°%o des baren
Gehalts des Berechtigten anzusetzen. Bei Aktiengesell-
schaften u. dgl. gelten als Einkommen regelmäßig die
Überschüsse, welche als Aktienzinsen oder Dividenden,
gleichviel unter welcher Benennung (z. B. bei Aktionären
einer Zuckerfabrik in Gestalt eines Preisaufschlages für
gelieferte Rüben) unter die Mitglieder verteilt werden,
und zwar unter Hinzurechnung der zur Tilgung der
1 Die Aufzählung im $ 9 I Nr. 6 des Einkommen-
steuergesetzes schließt die Möglichkeit aus, andere Ver-
sicherungen (z. B. Aussteuer-, Heirats-, Militärdienstver-
sicherung) gleichartig zu behandeln. Die dafür geleisteten
Beiträge sind nicht abzugsfähig.
a Die Versicherung der Haushaltungsangehörigen,
deren Einkommen dem Steuerpflichtigen hinzuzurechnen
ist, darf nicht ebenso behandelt werden.
> Als nicht steuerpflichtiger Dienstaufwand sind auch
die Tagegelder der Mitglieder des Reichs- oder Land-
tages, der Landessynode und ähnlicher Körperschaften
zu betrachten. Handelt es sich aber bei den Tagegeldern
um eine eigenartige Vergütung bestimmter Leistungen,
so behält es bei der Steuerpflicht sein Bewenden.