Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung. 137 
wenn Personen durch Zuzug aus anderen Bundesstaaten 
und aus dem Auslande, durch Austritt aus einer be- 
steuerten Haushaltung, durch Ausscheiden aus dem Militär- 
dienst u. dgl. steuerpflichtig werden („Zugang“), oder wenn 
bei Steuerpflichtigen die Voraussetzungen, an welche die 
Steuerpflicht geknüpft ist, erlöschen („Abgang“) Die 
Stellung in Zu- und Abgang erfolgt von dem Beginn des 
auf den Eintritt oder das Erlöschen der Steuerpflicht 
folgenden Monats ab. Für die ruhende Erbschaft be- 
ginnt die Steuerpflicht mit dem Erlöschen der Besteuerung 
des Erblassers und endet mit dem Beginn des auf die 
Aufhebung der ruhenden Erbschaft folgenden Monats. 
Die Hauptgrundsätze des Veranlagungsver- 
fahrens bestehen darin, daß jede Gemeindebehörde vor 
Beginn des im Herbst jeden Jahres einzuleitenden Ver- 
anlagungsgeschäfts eine vollständige Nachweisung aller 
in ihreın Bezirk vorhandenen steucrpflichtigen Personen, 
Gesellschaften usw. sowie der die Steuerpflicht bedingen- 
den Grundbesitzungen und gewerblichen Unternehmungen 
auswärtiger Besitzer aufzunehmen hat. Jeder Besitzer 
eines bewohnten Grundstücks oder dessen Vertreter ist 
bei Strafe verpflichtet, der Gemeindebehörde die auf dem 
Grundstück vorhandenen Personen mit Namen, Berufs- 
und Erwerbsart anzugeben. Um dies zu erleichtern, 
haben die Haushaltungsvorstände den Hausbesitzern oder 
deren Vertretern die nötige Auskunft über die zu ihrem 
Haushalt gehörigen Personen, einschließlich der Unter- 
und Schlafstellenmieter, zu erteilen. Wer steuerpflichtige 
Personen als Handlungs- oder Gewerbegehilfen, Gesellen, 
Fabrikarbeiter, Aufseher oder in sonstiger Stellung be- 
schäftigt, ist verpflichtet, über Gehalt, Lohn oder sonstige 
Einkünfte, welche jene einschließlich freier Wohnung, 
Beköstigung u. dgl. von ihm beziehen, der Gemeinde- 
behörde auf Anfordern binnen 14 Tagen Auskunft zu er- 
teilen. Diese Verpflichtung, die sich auch auf die Mit- 
teilungen über sog. Tantiemen, Gratifikationen, wieder- 
kehrende Weihnachtsvergütungen u. dgl. erstreckt, ist 
ganz allgemein im Gesetze vorgeschrieben; nichts be- 
rechtigt zu der Auffassung, daß bei denen, die für ihre 
Person eine Steuererklärung abzugeben haben, der Arbeit- 
geber seiner Auskunftspflicht überhoben sei. 
  
I Unterlassungen werden mit Geldstrafe bis zu 300 M. 
bestraft. Zuständig ist das Steuerkollegium, das die Ent-
	        
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