Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung. 137
wenn Personen durch Zuzug aus anderen Bundesstaaten
und aus dem Auslande, durch Austritt aus einer be-
steuerten Haushaltung, durch Ausscheiden aus dem Militär-
dienst u. dgl. steuerpflichtig werden („Zugang“), oder wenn
bei Steuerpflichtigen die Voraussetzungen, an welche die
Steuerpflicht geknüpft ist, erlöschen („Abgang“) Die
Stellung in Zu- und Abgang erfolgt von dem Beginn des
auf den Eintritt oder das Erlöschen der Steuerpflicht
folgenden Monats ab. Für die ruhende Erbschaft be-
ginnt die Steuerpflicht mit dem Erlöschen der Besteuerung
des Erblassers und endet mit dem Beginn des auf die
Aufhebung der ruhenden Erbschaft folgenden Monats.
Die Hauptgrundsätze des Veranlagungsver-
fahrens bestehen darin, daß jede Gemeindebehörde vor
Beginn des im Herbst jeden Jahres einzuleitenden Ver-
anlagungsgeschäfts eine vollständige Nachweisung aller
in ihreın Bezirk vorhandenen steucrpflichtigen Personen,
Gesellschaften usw. sowie der die Steuerpflicht bedingen-
den Grundbesitzungen und gewerblichen Unternehmungen
auswärtiger Besitzer aufzunehmen hat. Jeder Besitzer
eines bewohnten Grundstücks oder dessen Vertreter ist
bei Strafe verpflichtet, der Gemeindebehörde die auf dem
Grundstück vorhandenen Personen mit Namen, Berufs-
und Erwerbsart anzugeben. Um dies zu erleichtern,
haben die Haushaltungsvorstände den Hausbesitzern oder
deren Vertretern die nötige Auskunft über die zu ihrem
Haushalt gehörigen Personen, einschließlich der Unter-
und Schlafstellenmieter, zu erteilen. Wer steuerpflichtige
Personen als Handlungs- oder Gewerbegehilfen, Gesellen,
Fabrikarbeiter, Aufseher oder in sonstiger Stellung be-
schäftigt, ist verpflichtet, über Gehalt, Lohn oder sonstige
Einkünfte, welche jene einschließlich freier Wohnung,
Beköstigung u. dgl. von ihm beziehen, der Gemeinde-
behörde auf Anfordern binnen 14 Tagen Auskunft zu er-
teilen. Diese Verpflichtung, die sich auch auf die Mit-
teilungen über sog. Tantiemen, Gratifikationen, wieder-
kehrende Weihnachtsvergütungen u. dgl. erstreckt, ist
ganz allgemein im Gesetze vorgeschrieben; nichts be-
rechtigt zu der Auffassung, daß bei denen, die für ihre
Person eine Steuererklärung abzugeben haben, der Arbeit-
geber seiner Auskunftspflicht überhoben sei.
I Unterlassungen werden mit Geldstrafe bis zu 300 M.
bestraft. Zuständig ist das Steuerkollegium, das die Ent-